Ob eine gleichartige Prüfung in einem anderen bestandenen Fachprüfung für Standesbeamtinnen und Standesbeamte nach dieser Verordnung gleichzuhalten ist, bestimmt die Vorsitzende/der Vorsitzende im Einzelfall.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 37/2015
Keine Verweise gefunden
Rückverweise