(1) Diese Verordnung tritt mit dem ihrer Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Verordnung des Landeshauptmannes von Steiermark vom 20.Dezember 1984 über die notwendigen Fachkenntnisse zur Besorgung von Personenstandsangelegenheiten einschließlich des Matrikenwesens (Standesbeamten-Fachprüfungsverordnung), kundgemacht in der „Grazer Zeitung – Amtsblatt für die Steiermark“, Nr.1/1985, außer Kraft.
(3) In der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 61/2018 ist § 5 Abs. 2 mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 10. Juli 2018, in Kraft getreten.
(4) In der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 53/2020 ist § 5a mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 20. Mai 2020, in Kraft getreten und mit 31. Dezember 2020 außer Kraft getreten.
(5) In der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 54/2025 treten in Kraft:
1. § 2 Abs. 4, § 9 Abs. 2 und 3 mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 1. August 2025 ;
2. § 2 Abs. 2 und 3, § 2 Abs. 5 und 6, § 3, § 4, § 5 Abs. 2, 3 und 4, § 6 Abs. 1, § 8 Abs. 1 und 2 und § 11 mit 1. Jänner 2026 ; gleichzeitig treten § 12, § 15a und § 15b außer Kraft.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 54/2025
Keine Verweise gefunden
Rückverweise