LandesrechtSteiermarkVerordnungenStandesbeamten-Fachprüfungsverordnung§ 8

§ 8

In Kraft bis 31. Dezember 2025
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(1) Zur mündlichen Prüfung darf nur zugelassen werden, wer die schriftliche Prüfung bestanden hat. Für die Wiederholung des schriftlichen Teiles der Prüfung gilt § 9 Abs.3 sinngemäß.

(2) Die mündliche Prüfung ist aus den nachstehenden Gegenständen abzulegen:

a) Personenstandsrecht,

b) einschlägige Bestimmungen des Ehe- und Kindschaftsrechtes sowie des Obsorgerechtes,

c) Namensrecht,

d) einschlägige Bestimmungen des internationalen Privatrechtes einschließlich der Behandlung ausländischer Entscheidungen in Personenstandsangelegenheiten,

e) Staatsbürgerschaftsrecht,

f) Gebühren- und Abgabenrecht des Bundes und des Landes auf dem Gebiet des Personenstands- und Staatsbürgerschaftsrechtes,

g) Verwaltungsverfahrensrecht,

h) Grundzüge des Bundes- und des Landesverfassungsrechtes.

(3) Die Prüfung ist nicht öffentlich.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 37/2015

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