(1) Zur mündlichen Prüfung darf nur zugelassen werden, wer die schriftliche Prüfung bestanden hat. Für die Wiederholung des schriftlichen Teiles der Prüfung gilt § 9 Abs.3 sinngemäß.
(2) Die mündliche Prüfung ist aus den nachstehenden Gegenständen abzulegen:
a) Personenstandsrecht,
b) einschlägige Bestimmungen des Ehe- und Kindschaftsrechtes sowie des Obsorgerechtes,
c) Namensrecht,
d) einschlägige Bestimmungen des internationalen Privatrechtes einschließlich der Behandlung ausländischer Entscheidungen in Personenstandsangelegenheiten,
e) Staatsbürgerschaftsrecht,
f) Gebühren- und Abgabenrecht des Bundes und des Landes auf dem Gebiet des Personenstands- und Staatsbürgerschaftsrechtes,
g) Verwaltungsverfahrensrecht,
h) Grundzüge des Bundes- und des Landesverfassungsrechtes.
(3) Die Prüfung ist nicht öffentlich.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 37/2015
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