(1) Über das Ergebnis der Prüfung beschließt der Prüfungssenat nach geheimer Beratung mit Stimmenmehrheit. Die/Der Vorsitzende gibt die Stimme zuletzt ab. Eine Stimmenthaltung ist unzulässig.
(2) Die Beurteilung erfolgt nach dem Ergebnis der schriftlichen und mündlichen Fachprüfung mit „mit Auszeichnung bestanden“, „mit gutem Erfolg bestanden“, „bestanden“ oder „nicht bestanden“.
(3) Lautet das Prüfungsergebnis „nicht bestanden“ kann die Prüfung frühestens nach zwei Monaten wiederholt werden. Die Prüfung darf höchstens zweimal wiederholt werden.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 37/2015, LGBl. Nr. 54/2025
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