(1) Die nach § 3 Abs. 2 PStG 2013 berufenen Organe bzw. Organwalterinnen/Organwalter haben die für die Besorgung der Aufgaben nach § 3 Abs. 1 PStG 2013 notwendigen Fachkenntnisse durch die erfolgreiche Ablegung einer Fachprüfung für Standesbeamtinnen/Standesbeamte nachzuweisen.
(2) Organe bzw. Organwalterinnen/Organwalter, die die Eignung für die Funktion einer Standesbeamtin/eines Standesbeamten nach einer früheren Rechtsvorschrift besitzen, bedürfen keiner weiteren Prüfung.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 37/2015
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