(1) Die Fachprüfung für Standesbeamtinnen/Standesbeamte findet in der Regel einmal im Jahr statt; der Prüfungstermin wird jeweils in der „Grazer Zeitung – Amtsblatt für die Steiermark“ verlautbart.
(2) Zur Prüfung ist jedes zur Besorgung der Aufgaben nach § 5 Abs. 2 PStG 2013 berufene Organ der Gemeinde (des Gemeindeverbandes) zuzulassen. Weiters sind eigenberechtigte Gemeindebedienstete zuzulassen, für welche die Gemeinde (der Gemeindeverband) bestätigt, dass sie zur Ausübung der Funktion einer Standesbeamtin/eines Standesbeamten herangezogen werden sollen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 37/2015
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