(1) Die schriftliche Prüfung wird unter Aufsicht durchgeführt und umfasst je eine Eintragung eines Geburts-Eheschließungs- und Sterbefalles in das Zentrale Personenstandsregister (ZPR) sowie die Ausstellung der entsprechenden Personenstandsurkunden und die Vornahme der erforderlichen Mitteilungen. Für die schriftliche Prüfung steht eine Arbeitszeit von fünf Stunden zur Verfügung.
(2) Die zugelassenen Behelfe werden von der Prüfungskommission festgelegt.
(3) Der Prüfungssenat beschließt, ob die schriftliche Prüfung als bestanden gilt. Die/Der Vorsitzende gibt seine Stimme zuletzt ab. Eine Stimmenthaltung ist unzulässig.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 37/2015
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