Landwirtschaftliche Eignungs- und Einstufungsprüfungsverordnung
Zweck der Eignungsprüfung
§ 2Umfang, Prüfungsstoff und Zeitpunkt der Eignungsprüfung
§ 3Zweck der Einstufungsprüfung
§ 4Zeitpunkt der Einstufungsprüfung
§ 5Umfang und Prüfungsstoff der Einstufungsprüfung
§ 6Bestellung der Prüferinnen und Prüfer sowie Beisitzerinnen und Beisitzer
§ 7Vorbereitung der Prüfungen
§ 8Zeitpunkt und Dauer der Prüfungen
§ 9Durchführung der schriftlichen Prüfungen
§ 10Durchführung der mündlichen Prüfungen
§ 11Beurteilung der Prüfungen
§ 12Wiederholung der Prüfungen
§ 13Verhinderung und Rücktritt der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten
§ 14Prüfungsprotokoll
§ 15In- und Außerkrafttreten
Vorwort
1. Abschnitt
Eignungsprüfung
§ 1 Zweck der Eignungsprüfung
§ 1 § 1
Die Eignungsprüfung (§§ 38 bis 40 des Salzburger Landwirtschaftlichen Schulgesetzes 2018, im Folgenden als „Gesetz“ bezeichnet) dient der Feststellung, ob die Aufnahmewerberin oder der Aufnahmewerber eine ausreichende Eignung für die Aufnahme in die erste Schulstufe der Fachschule besitzt, sofern sie oder er diese nicht durch den erfolgreichen Abschluss der neunten bzw im Fall des § 29 Abs 4 lit a des Gesetzes der achten Schulstufe der allgemeinen Schulpflicht nachweisen kann.
§ 2 Umfang, Prüfungsstoff und Zeitpunkt der Eignungsprüfung
§ 2 § 2
(1) Im Rahmen der Eignungsprüfung sind jeweils eine schriftliche und eine mündliche Prüfung in folgenden Prüfungsgegenständen abzulegen:
1. Deutsch,
2. Mathematik und
3. Lebende Fremdsprache.
(2) Bei der Aufgabenstellung ist auf den Lehrplan der achten Schulstufe der allgemeinen Schulpflicht Bedacht zu nehmen.
(3) Die Prüfungstermine sind von der Schulleitung festzusetzen.
2. Abschnitt
Einstufungsprüfung
§ 3 Zweck der Einstufungsprüfung
§ 3 § 3
Die Einstufungsprüfung (§ 35 Abs 4 des Gesetzes) dient der Feststellung, ob die Vorbildung der Aufnahmewerberin oder des Aufnahmewerbers für die angestrebte Schulstufe der Berufs- oder Fachschule ausreicht, ohne die vorangegangene Schulstufe der betreffenden Schulart oder Fachrichtung besucht zu haben.
§ 4 Zeitpunkt der Einstufungsprüfung
§ 4 § 4
(1) Die Prüfungstermine sind von der Schulleitung unter Bedachtnahme auf die einer Aufnahmewerberin oder einem Aufnahmewerber hinsichtlich der angestrebten Schulstufe zumutbare Leistungsfähigkeit festzusetzen. Die Einstufungsprüfung kann als Gesamtprüfung oder in Teilprüfungen in den einzelnen Prüfungsgegenständen abgehalten werden.
(2) Bis zur erfolgreichen Ablegung der Einstufungsprüfung in allen Prüfungsgegenständen oder deren Entfall auf Grund von Feststellungen gemäß § 5 Abs 7 ist eine Aufnahme in die angestrebte Schulstufe nur als außerordentliche Schülerin oder außerordentlicher Schüler zulässig.
§ 5 Umfang und Prüfungsstoff der Einstufungsprüfung
§ 5 § 5
(1) Die Einstufungsprüfung ist in jenen Pflichtgegenständen abzulegen, die eine Voraussetzung für den aufbauenden Unterricht in der angestrebten Schulstufe sind (Prüfungsgegenstände).
(2) Die Einstufungsprüfung ist in jedem Prüfungsgegenstand mündlich und/oder praktisch abzulegen, wobei die Einbeziehung kurzer schriftlicher und graphischer Aufgaben zulässig ist.
(3) Die Einstufungsprüfung besteht aus Aufgaben, die der Feststellung dienen, ob die Aufnahmewerberin oder der Aufnahmewerber über die zur erfolgreichen Teilnahme am Unterricht der angestrebten Schulstufe erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten im Hinblick auf die Aufgabe der Berufs- oder Fachschule sowie die im jeweiligen Lehrplan festgelegten Bildungs- und Lehraufgaben (Kompetenzen), Lehrstoffe und Stundenausmaße der einzelnen Pflichtgegenstände verfügt.
(4) Die Aufgaben sind dem Lehrstoff des entsprechenden Pflichtgegenstandes in der der angestrebten Schulstufe vorangehenden Stufe zu entnehmen. Der Schwierigkeitsgrad der Aufgabenstellungen hat sich nach den Anforderungen zu richten, die an die Schülerinnen und Schüler in der der angestrebten Schulstufe vorangehenden Stufe gestellt werden.
(5) Von der Überprüfung im Rahmen der Einstufungsprüfung sind Kenntnisse und Fertigkeiten ausgenommen, die durch Zeugnisse von öffentlichen oder mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Schulen nachgewiesen werden und zumindest annähernd jenen entsprechen, die in den der angestrebten Schulstufe vorangehenden Stufen vermittelt werden. Der Feststellung, ob die Aufnahmewerberin oder der Aufnahmewerber über diese Kenntnisse und Fertigkeiten verfügt, sind die Aufgaben der betreffenden Schulart sowie die im jeweiligen Lehrplan festgelegten Bildungs- und Lehraufgaben (Kompetenzen), Lehrstoffe und Stundenausmaße der einzelnen Pflichtgegenstände zugrunde zu legen, jeweils unter Vergleich mit der bisher besuchten Schulart sowie der vorgenannten, im Lehrplan der bisher besuchten Schulart festgelegten Gesichtspunkte.
(6) Die Festlegung des Umfanges der Einstufungsprüfung obliegt der Schulleitung.
(7) Die Einstufungsprüfung kann insoweit entfallen, als die Aufnahmewerberin oder der Aufnahmewerber durch die Mitarbeit im Unterricht sowie durch in die Unterrichtsarbeit sonst eingeordnete Leistungsfeststellungen gemäß § 52 Abs 1 des Gesetzes zu erkennen gibt, dass sie oder er das Bildungsziel des betreffenden Pflichtgegenstandes in den vorangegangenen Schulstufen in den wesentlichen Bereichen überwiegend erfüllt. Die diesbezügliche Feststellung trifft die den jeweiligen Pflichtgegenstand unterrichtende Lehrperson; sie ist der Aufnahmewerberin oder dem Aufnahmewerber unverzüglich bekanntzugeben. Werden alle fehlenden Aufnahmevoraussetzungen nachträglich erfüllt und ist keine Einstufungsprüfung mehr erforderlich, hat die Schulleitung bei der Schulbehörde um Bewilligung der Aufnahme als ordentliche Schülerin oder ordentlicher Schüler anzusuchen.
3. Abschnitt
Gemeinsame Bestimmungen zur Eignungs- und Einstufungsprüfung
§ 6 Bestellung der Prüferinnen und Prüfer sowie Beisitzerinnen und Beisitzer
§ 6 § 6
Zur Durchführung der Prüfungen hat die Schulleitung für die einzelnen Prüfungsgegenstände aus dem Kreis der Lehrpersonen fachlich geeignete Prüferinnen und Prüfer sowie die erforderlichen Beisitzerinnen und Beisitzer zu bestellen.
§ 7 Vorbereitung der Prüfungen
§ 7 § 7
(1) Die Prüferin oder der Prüfer hat die Aufgabenstellung der Prüfungen auszuarbeiten und der Schulleitung zur Kenntnis zu bringen.
(2) Die Schulleitung hat die für die ordnungsgemäße Durchführung der Prüfungen notwendigen Vorkehrungen zu treffen (zB Vorsorge für eine Aufsichtsführung durch Lehrpersonen bei schriftlichen Prüfungen).
§ 8 Zeitpunkt und Dauer der Prüfungen
§ 8 § 8
(1) Die Prüfungen dürfen nicht vor 7:30 Uhr beginnen und haben spätestens um 18:00 Uhr, für Prüfungskandidatinnen oder Prüfungskandidaten, die der allgemeinen Schulpflicht unterliegen, spätestens um 17:00 Uhr zu enden.
(2) An einem Tag dürfen nicht mehr als drei Prüfungsgegenstände zu absolvieren sein.
(3) Die Dauer einer schriftlichen Prüfung hat 50 Minuten zu betragen. Zwischen den schriftlichen Prüfungen ist eine angemessene Pause vorzusehen.
(4) Für eine mündliche Prüfung ist nicht mehr Zeit zu verwenden, als für die Gewinnung einer sicheren Beurteilung erforderlich ist, höchstens jedoch 30 Minuten.
(5) Für eine praktische Prüfung ist nicht mehr Zeit zu verwenden, als für die Gewinnung einer sicheren Beurteilung erforderlich ist.
§ 9 Durchführung der schriftlichen Prüfungen
§ 9 § 9
(1) Die Prüferin oder der Prüfer hat der Prüfungskandidatin oder dem Prüfungskandidaten die Aufgabenstellung der schriftlichen Prüfung vor Beginn der Prüfung in schriftlicher Form vorzulegen. Die für die Vorlage der Aufgabenstellungen verwendete Zeit ist in die Arbeitszeit nicht einzurechnen.
(2) Die Prüfungskandidatin oder der Prüfungskandidat ist vor Beginn der schriftlichen Prüfung auf die Folgen des Gebrauches unerlaubter Hilfsmittel oder Hilfen gemäß Abs 3 hinzuweisen.
(3) Vorgetäuschte Leistungen (zB wegen Gebrauches unerlaubter Hilfsmittel oder Hilfen) sind nicht zu beurteilen; in diesem Fall darf die schriftliche Prüfung in dem betreffenden Prüfungsgegenstand im nächstfolgenden Prüfungstermin mit neuer Aufgabenstellung nochmals abgelegt werden.
(4) Unerlaubte Hilfsmittel, deren sich die Prüfungskandidatin oder der Prüfungskandidat bedienen könnte, sind dieser oder diesem abzunehmen, dem Prüfungsprotokoll anzuschließen und nach der Prüfung zurückzugeben.
(5) Das Verlassen des Prüfungsraumes während der schriftlichen Prüfung ist nur in dringenden Fällen und nur einzeln zu gestatten; das Verlassen jenes Teiles des Schulgebäudes, in dem die Prüfung stattfindet, ist erst nach Abgabe der Prüfungsarbeit zulässig. Bis zum Abschluss der Prüfung dürfen weder Arbeiten noch Teile davon oder Abschriften aus dem Prüfungsraum fortgenommen werden.
(6) Jede Prüfungskandidatin und jeder Prüfungskandidat hat nach Beendigung der Prüfungsarbeit diese, alle Entwürfe und alle Aufzeichnungen abzugeben und den Prüfungsraum unverzüglich zu verlassen.
(7) Tritt während der schriftlichen Prüfung ein unvorhergesehenes Ereignis ein, das die körperliche Sicherheit oder die Gesundheit der Prüfungskandidatinnen oder Prüfungskandidaten gefährdet oder den ordnungsgemäßen Ablauf der Prüfung schwerwiegend beeinträchtigt, so ist die Prüfung unverzüglich abzubrechen. In diesem Fall ist die Prüfung nach Möglichkeit zum selben Prüfungstermin mit neuer Aufgabenstellung nochmals durchzuführen.
§ 10 Durchführung der mündlichen Prüfungen
§ 10 § 10
(1) Die mündliche Prüfung wird von der Prüferin oder dem Prüfer unter Anwesenheit der Beisitzerin oder des Beisitzers abgehalten. Der Prüfungskandidatin oder dem Prüfungskandidaten sind im Rahmen der Prüfung in jedem Prüfungsgegenstand zwei voneinander unabhängige Aufgaben vorzulegen.
(2) Zur Vorbereitung auf jede Aufgabe ist der Prüfungskandidatin oder dem Prüfungskandidaten eine angemessene Zeit einzuräumen.
(3) Die Prüfungskandidatin oder der Prüfungskandidat ist vor Beginn der mündlichen Prüfung auf die Folgen des Gebrauchs unerlaubter Hilfsmittel oder Hilfen gemäß Abs 4 hinzuweisen.
(4) Bedient sich eine Prüfungskandidatin oder ein Prüfungskandidat bei der Lösung einer Aufgabe unerlaubter Hilfsmittel oder Hilfen, ist die betreffende Aufgabe nicht zu beurteilen und eine neue Aufgabe zu stellen (Ersatzfrage).
(5) Ergibt sich aus der Lösung der Aufgaben keine sichere Beurteilungsgrundlage, so hat die Prüferin oder der Prüfer eine weitere Aufgabe zu stellen (Zusatzfrage).
(6) Im Rahmen einer mündlichen Prüfung dürfen zur selben Zeit nicht mehrere Prüfungs-kandidatinnen oder Prüfungskandidaten geprüft werden, doch ist während einer mündlichen Prüfung einer Prüfungskandidatin oder eines Prüfungskandidaten die Ausgabe von Aufgaben an andere Prüfungskandidatinnen oder Prüfungskandidaten zur Vorbereitung zulässig.
§ 11 Beurteilung der Prüfungen
§ 11 § 11
(1) Die Beurteilung der Leistungen der Prüfungskandidatinnen und Prüfungskandidaten hat in jedem Prüfungsgegenstand durch die Prüferin oder den Prüfer gemeinsam mit der Beisitzerin oder dem Beisitzer zu erfolgen (Einzelbeurteilungen). Grundlage der Beurteilung der Leistungen sind die von den Prüfungskandidatinnen und Prüfungskandidaten bei der Lösung der Aufgaben erwiesene Kenntnis des Prüfungsgegenstandes und Eigenständigkeit im Denken. Im Übrigen finden die Bestimmungen des § 12 Abs 2 und 7 bis 9 sowie der §§ 14 bis 16 der Landwirtschaftlichen Leistungsbeurteilungsverordnung sinngemäß Anwendung.
(2) Auf Grund der Prüfungsergebnisse nach Abs 1 ist bei der Eignungsprüfung unter Berücksichtigung der bisherigen Schulleistungen in einer Konferenz der Prüferinnen und Prüfer unter dem Vorsitz der Schulleitung mit unbedingter Mehrheit der abgegebenen Stimmen festzusetzen, ob eine Prüfungskandidatin oder ein Prüfungskandidat die Prüfung „bestanden“ oder „nicht bestanden“ hat (Gesamtbeurteilung). Bei Stimmengleichheit entscheidet die Schulleitung. Zur Festsetzung der Gesamtbeurteilung sind die überprüften schriftlichen Prüfungsarbeiten und die den Prüfungskandidatinnen und Prüfungskandidaten im Rahmen der mündlichen Prüfungen gestellten Aufgaben allen Prüferinnen und Prüfern und der Schulleitung zu Beginn der Konferenz zugänglich zu machen.
(3) Die von der Konferenz der Prüferinnen und Prüfer festgesetzte Gesamtbeurteilung (Abs 2) der Leistungen der Prüfungskandidatinnen und Prüfungskandidaten bei der Eignungsprüfung ist diesen bekanntzugeben, und zwar zugleich mit der Entscheidung über die Aufnahme in die Schule.
(4) Die Gesamtbeurteilung der Leistungen der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten bei der Einstufungsprüfung ist mit „bestanden“ oder „nicht bestanden“ festzusetzen und diesen bekanntzugeben. Die Einstufungsprüfung ist nicht bestanden, wenn auch nur eine Einzelbeurteilung gemäß Abs 1 mit „nicht genügend“ festgesetzt wird.
(5) Auf Verlangen ist eine schriftliche Gesamtbeurteilung unter Anführung der Einzelbeurteilungen auszustellen.
§ 12 Wiederholung der Prüfungen
§ 12 § 12
(1) Eine Wiederholung der Eignungsprüfung darf erst am Beginn des der Prüfung folgenden Schuljahres erfolgen.
(2) Eine Wiederholung der Einstufungsprüfung für die gleiche Schulstufe ist nicht zulässig.
(3) Hat eine Prüfungskandidatin oder ein Prüfungskandidat die Einstufungsprüfung für die angestrebte Schulstufe nicht bestanden, so ist sie oder er berechtigt, die Einstufungsprüfung für eine niedrigere Schulstufe abzulegen. Hierbei sind der Prüfungskandidatin oder dem Prüfungskandidaten jene Einzelbeurteilungen aus der ersten, nicht bestandenen Einstufungsprüfung anzurechnen, die nicht mit „nicht genügend“ beurteilt wurden.
§ 13 Verhinderung und Rücktritt der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten
§ 13 § 13
(1) Ist eine Prüfungskandidatin oder ein Prüfungskandidat an der Ablegung einer Prüfung in einem Prüfungsgegenstand verhindert, so darf sie oder er diese mit neuer Aufgabenstellung zu einem von der Schulleitung festzusetzenden Prüfungstermin nachholen. In einem Prüfungsgegenstand, in dem bei der schriftlichen Prüfung eine Verhinderung bestand, darf die mündliche Prüfung erst nach Nachholung der versäumten schriftlichen Prüfung abgelegt werden. Beurteilte schriftliche, mündliche und praktische Prüfungen behalten ihre Gültigkeit. Bei nur kurzfristiger vorübergehender Verhinderung ist der Prüfungskandidatin oder dem Prüfungskandidaten nach Möglichkeit Gelegenheit zur Fortsetzung der Prüfung in dem betreffenden Prüfungsgegenstand, erforderlichenfalls unter neuer Aufgabenstellung, zu geben.
(2) Abs 1 erster bis dritter Satz findet sinngemäß auf jene Fälle Anwendung, in denen die Prüfungskandidatin oder der Prüfungskandidat von der Prüfung in einem Prüfungsgegenstand zurücktritt. Nach Entgegennahme der Aufgabenstellung ist ein Rücktritt nicht mehr zulässig und die betreffende Prüfung zu beurteilen.
§ 14 Prüfungsprotokoll
§ 14 § 14
(1) Über die Prüfungen ist ein Prüfungsprotokoll zu führen, in dem Folgendes festzuhalten ist:
1. Name und Geburtsdatum der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten;
2. Name der Prüferinnen und Prüfer sowie der Beisitzerinnen und Beisitzer;
3. Schulart und Schulstufe, für die die Prüfung abgelegt wird;
4. Beginn und Ende der Prüfung;
5. Verlauf der schriftlichen Prüfung, insbesondere Beginn und Ende der Aufsicht, Beginn und Ende der Abwesenheit einzelner Prüfungskandidatinnen und Prüfungskandidaten vom Prüfungsraum, der Zeitpunkt der Abgabe der einzelnen Prüfungsarbeiten sowie die Anzahl der Beilagen;
6. Aufgaben und Einzelbeurteilungen in den einzelnen Prüfungsgegenständen und die Gesamtbeurteilung, mit der zum Ausdruck gebracht wird, ob die Prüfungskandidatin oder der Prüfungskandidat die Prüfung „bestanden“ oder „nicht bestanden“ hat;
7. besondere Vorkommnisse, wie zB Benutzung unerlaubter Hilfsmittel oder Hilfen, Verhinderungen oder Rücktritte.
(2) Die Prüfungsprotokolle sind von der Schulleitung und von den Prüferinnen und Prüfern zu unterfertigen. Sie sind ein Bestandteil des Schülerkataloges und gemeinsam mit diesem aufzubewahren. Die Aufbewahrungsfrist gemäß § 28 Abs 1 Z 5 der Landwirtschaftlichen Leistungsbeurteilungsverordnung ist zu beachten.
4. Abschnitt
Schlussbestimmungen
§ 15 In- und Außerkrafttreten
§ 15 § 15
Diese Verordnung tritt mit 6. Juli 2022 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung der Salzburger Landesregierung vom 24. Juni 1987 über die Durchführung von Eignungs- und Einstufungsprüfungen an landwirtschaftlichen Berufs- und Fachschulen, LGBl Nr 64, außer Kraft.