(1) Die Prüferin oder der Prüfer hat der Prüfungskandidatin oder dem Prüfungskandidaten die Aufgabenstellung der schriftlichen Prüfung vor Beginn der Prüfung in schriftlicher Form vorzulegen. Die für die Vorlage der Aufgabenstellungen verwendete Zeit ist in die Arbeitszeit nicht einzurechnen.
(2) Die Prüfungskandidatin oder der Prüfungskandidat ist vor Beginn der schriftlichen Prüfung auf die Folgen des Gebrauches unerlaubter Hilfsmittel oder Hilfen gemäß Abs 3 hinzuweisen.
(3) Vorgetäuschte Leistungen (zB wegen Gebrauches unerlaubter Hilfsmittel oder Hilfen) sind nicht zu beurteilen; in diesem Fall darf die schriftliche Prüfung in dem betreffenden Prüfungsgegenstand im nächstfolgenden Prüfungstermin mit neuer Aufgabenstellung nochmals abgelegt werden.
(4) Unerlaubte Hilfsmittel, deren sich die Prüfungskandidatin oder der Prüfungskandidat bedienen könnte, sind dieser oder diesem abzunehmen, dem Prüfungsprotokoll anzuschließen und nach der Prüfung zurückzugeben.
(5) Das Verlassen des Prüfungsraumes während der schriftlichen Prüfung ist nur in dringenden Fällen und nur einzeln zu gestatten; das Verlassen jenes Teiles des Schulgebäudes, in dem die Prüfung stattfindet, ist erst nach Abgabe der Prüfungsarbeit zulässig. Bis zum Abschluss der Prüfung dürfen weder Arbeiten noch Teile davon oder Abschriften aus dem Prüfungsraum fortgenommen werden.
(6) Jede Prüfungskandidatin und jeder Prüfungskandidat hat nach Beendigung der Prüfungsarbeit diese, alle Entwürfe und alle Aufzeichnungen abzugeben und den Prüfungsraum unverzüglich zu verlassen.
(7) Tritt während der schriftlichen Prüfung ein unvorhergesehenes Ereignis ein, das die körperliche Sicherheit oder die Gesundheit der Prüfungskandidatinnen oder Prüfungskandidaten gefährdet oder den ordnungsgemäßen Ablauf der Prüfung schwerwiegend beeinträchtigt, so ist die Prüfung unverzüglich abzubrechen. In diesem Fall ist die Prüfung nach Möglichkeit zum selben Prüfungstermin mit neuer Aufgabenstellung nochmals durchzuführen.
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