(1) Ist eine Prüfungskandidatin oder ein Prüfungskandidat an der Ablegung einer Prüfung in einem Prüfungsgegenstand verhindert, so darf sie oder er diese mit neuer Aufgabenstellung zu einem von der Schulleitung festzusetzenden Prüfungstermin nachholen. In einem Prüfungsgegenstand, in dem bei der schriftlichen Prüfung eine Verhinderung bestand, darf die mündliche Prüfung erst nach Nachholung der versäumten schriftlichen Prüfung abgelegt werden. Beurteilte schriftliche, mündliche und praktische Prüfungen behalten ihre Gültigkeit. Bei nur kurzfristiger vorübergehender Verhinderung ist der Prüfungskandidatin oder dem Prüfungskandidaten nach Möglichkeit Gelegenheit zur Fortsetzung der Prüfung in dem betreffenden Prüfungsgegenstand, erforderlichenfalls unter neuer Aufgabenstellung, zu geben.
(2) Abs 1 erster bis dritter Satz findet sinngemäß auf jene Fälle Anwendung, in denen die Prüfungskandidatin oder der Prüfungskandidat von der Prüfung in einem Prüfungsgegenstand zurücktritt. Nach Entgegennahme der Aufgabenstellung ist ein Rücktritt nicht mehr zulässig und die betreffende Prüfung zu beurteilen.
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