(1) Im Rahmen der Eignungsprüfung sind jeweils eine schriftliche und eine mündliche Prüfung in folgenden Prüfungsgegenständen abzulegen:
1. Deutsch,
2. Mathematik und
3. Lebende Fremdsprache.
(2) Bei der Aufgabenstellung ist auf den Lehrplan der achten Schulstufe der allgemeinen Schulpflicht Bedacht zu nehmen.
(3) Die Prüfungstermine sind von der Schulleitung festzusetzen.
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