Die Eignungsprüfung (§§ 38 bis 40 des Salzburger Landwirtschaftlichen Schulgesetzes 2018, im Folgenden als „Gesetz“ bezeichnet) dient der Feststellung, ob die Aufnahmewerberin oder der Aufnahmewerber eine ausreichende Eignung für die Aufnahme in die erste Schulstufe der Fachschule besitzt, sofern sie oder er diese nicht durch den erfolgreichen Abschluss der neunten bzw im Fall des § 29 Abs 4 lit a des Gesetzes der achten Schulstufe der allgemeinen Schulpflicht nachweisen kann.
Keine Verweise gefunden
Rückverweise