(1) Über die Prüfungen ist ein Prüfungsprotokoll zu führen, in dem Folgendes festzuhalten ist:
1. Name und Geburtsdatum der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten;
2. Name der Prüferinnen und Prüfer sowie der Beisitzerinnen und Beisitzer;
3. Schulart und Schulstufe, für die die Prüfung abgelegt wird;
4. Beginn und Ende der Prüfung;
5. Verlauf der schriftlichen Prüfung, insbesondere Beginn und Ende der Aufsicht, Beginn und Ende der Abwesenheit einzelner Prüfungskandidatinnen und Prüfungskandidaten vom Prüfungsraum, der Zeitpunkt der Abgabe der einzelnen Prüfungsarbeiten sowie die Anzahl der Beilagen;
6. Aufgaben und Einzelbeurteilungen in den einzelnen Prüfungsgegenständen und die Gesamtbeurteilung, mit der zum Ausdruck gebracht wird, ob die Prüfungskandidatin oder der Prüfungskandidat die Prüfung „bestanden“ oder „nicht bestanden“ hat;
7. besondere Vorkommnisse, wie zB Benutzung unerlaubter Hilfsmittel oder Hilfen, Verhinderungen oder Rücktritte.
(2) Die Prüfungsprotokolle sind von der Schulleitung und von den Prüferinnen und Prüfern zu unterfertigen. Sie sind ein Bestandteil des Schülerkataloges und gemeinsam mit diesem aufzubewahren. Die Aufbewahrungsfrist gemäß § 28 Abs 1 Z 5 der Landwirtschaftlichen Leistungsbeurteilungsverordnung ist zu beachten.
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