(1) Die Prüfungen dürfen nicht vor 7:30 Uhr beginnen und haben spätestens um 18:00 Uhr, für Prüfungskandidatinnen oder Prüfungskandidaten, die der allgemeinen Schulpflicht unterliegen, spätestens um 17:00 Uhr zu enden.
(2) An einem Tag dürfen nicht mehr als drei Prüfungsgegenstände zu absolvieren sein.
(3) Die Dauer einer schriftlichen Prüfung hat 50 Minuten zu betragen. Zwischen den schriftlichen Prüfungen ist eine angemessene Pause vorzusehen.
(4) Für eine mündliche Prüfung ist nicht mehr Zeit zu verwenden, als für die Gewinnung einer sicheren Beurteilung erforderlich ist, höchstens jedoch 30 Minuten.
(5) Für eine praktische Prüfung ist nicht mehr Zeit zu verwenden, als für die Gewinnung einer sicheren Beurteilung erforderlich ist.
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