(1) Die Beurteilung der Leistungen der Prüfungskandidatinnen und Prüfungskandidaten hat in jedem Prüfungsgegenstand durch die Prüferin oder den Prüfer gemeinsam mit der Beisitzerin oder dem Beisitzer zu erfolgen (Einzelbeurteilungen). Grundlage der Beurteilung der Leistungen sind die von den Prüfungskandidatinnen und Prüfungskandidaten bei der Lösung der Aufgaben erwiesene Kenntnis des Prüfungsgegenstandes und Eigenständigkeit im Denken. Im Übrigen finden die Bestimmungen des § 12 Abs 2 und 7 bis 9 sowie der §§ 14 bis 16 der Landwirtschaftlichen Leistungsbeurteilungsverordnung sinngemäß Anwendung.
(2) Auf Grund der Prüfungsergebnisse nach Abs 1 ist bei der Eignungsprüfung unter Berücksichtigung der bisherigen Schulleistungen in einer Konferenz der Prüferinnen und Prüfer unter dem Vorsitz der Schulleitung mit unbedingter Mehrheit der abgegebenen Stimmen festzusetzen, ob eine Prüfungskandidatin oder ein Prüfungskandidat die Prüfung „bestanden“ oder „nicht bestanden“ hat (Gesamtbeurteilung). Bei Stimmengleichheit entscheidet die Schulleitung. Zur Festsetzung der Gesamtbeurteilung sind die überprüften schriftlichen Prüfungsarbeiten und die den Prüfungskandidatinnen und Prüfungskandidaten im Rahmen der mündlichen Prüfungen gestellten Aufgaben allen Prüferinnen und Prüfern und der Schulleitung zu Beginn der Konferenz zugänglich zu machen.
(3) Die von der Konferenz der Prüferinnen und Prüfer festgesetzte Gesamtbeurteilung (Abs 2) der Leistungen der Prüfungskandidatinnen und Prüfungskandidaten bei der Eignungsprüfung ist diesen bekanntzugeben, und zwar zugleich mit der Entscheidung über die Aufnahme in die Schule.
(4) Die Gesamtbeurteilung der Leistungen der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten bei der Einstufungsprüfung ist mit „bestanden“ oder „nicht bestanden“ festzusetzen und diesen bekanntzugeben. Die Einstufungsprüfung ist nicht bestanden, wenn auch nur eine Einzelbeurteilung gemäß Abs 1 mit „nicht genügend“ festgesetzt wird.
(5) Auf Verlangen ist eine schriftliche Gesamtbeurteilung unter Anführung der Einzelbeurteilungen auszustellen.
Keine Verweise gefunden
Rückverweise