(1) Eine Wiederholung der Eignungsprüfung darf erst am Beginn des der Prüfung folgenden Schuljahres erfolgen.
(2) Eine Wiederholung der Einstufungsprüfung für die gleiche Schulstufe ist nicht zulässig.
(3) Hat eine Prüfungskandidatin oder ein Prüfungskandidat die Einstufungsprüfung für die angestrebte Schulstufe nicht bestanden, so ist sie oder er berechtigt, die Einstufungsprüfung für eine niedrigere Schulstufe abzulegen. Hierbei sind der Prüfungskandidatin oder dem Prüfungskandidaten jene Einzelbeurteilungen aus der ersten, nicht bestandenen Einstufungsprüfung anzurechnen, die nicht mit „nicht genügend“ beurteilt wurden.
Keine Verweise gefunden
Rückverweise