(1) Die Prüfungstermine sind von der Schulleitung unter Bedachtnahme auf die einer Aufnahmewerberin oder einem Aufnahmewerber hinsichtlich der angestrebten Schulstufe zumutbare Leistungsfähigkeit festzusetzen. Die Einstufungsprüfung kann als Gesamtprüfung oder in Teilprüfungen in den einzelnen Prüfungsgegenständen abgehalten werden.
(2) Bis zur erfolgreichen Ablegung der Einstufungsprüfung in allen Prüfungsgegenständen oder deren Entfall auf Grund von Feststellungen gemäß § 5 Abs 7 ist eine Aufnahme in die angestrebte Schulstufe nur als außerordentliche Schülerin oder außerordentlicher Schüler zulässig.
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