(1) Die Prüferin oder der Prüfer hat die Aufgabenstellung der Prüfungen auszuarbeiten und der Schulleitung zur Kenntnis zu bringen.
(2) Die Schulleitung hat die für die ordnungsgemäße Durchführung der Prüfungen notwendigen Vorkehrungen zu treffen (zB Vorsorge für eine Aufsichtsführung durch Lehrpersonen bei schriftlichen Prüfungen).
Keine Verweise gefunden
Rückverweise