(1) Die Einstufungsprüfung ist in jenen Pflichtgegenständen abzulegen, die eine Voraussetzung für den aufbauenden Unterricht in der angestrebten Schulstufe sind (Prüfungsgegenstände).
(2) Die Einstufungsprüfung ist in jedem Prüfungsgegenstand mündlich und/oder praktisch abzulegen, wobei die Einbeziehung kurzer schriftlicher und graphischer Aufgaben zulässig ist.
(3) Die Einstufungsprüfung besteht aus Aufgaben, die der Feststellung dienen, ob die Aufnahmewerberin oder der Aufnahmewerber über die zur erfolgreichen Teilnahme am Unterricht der angestrebten Schulstufe erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten im Hinblick auf die Aufgabe der Berufs- oder Fachschule sowie die im jeweiligen Lehrplan festgelegten Bildungs- und Lehraufgaben (Kompetenzen), Lehrstoffe und Stundenausmaße der einzelnen Pflichtgegenstände verfügt.
(4) Die Aufgaben sind dem Lehrstoff des entsprechenden Pflichtgegenstandes in der der angestrebten Schulstufe vorangehenden Stufe zu entnehmen. Der Schwierigkeitsgrad der Aufgabenstellungen hat sich nach den Anforderungen zu richten, die an die Schülerinnen und Schüler in der der angestrebten Schulstufe vorangehenden Stufe gestellt werden.
(5) Von der Überprüfung im Rahmen der Einstufungsprüfung sind Kenntnisse und Fertigkeiten ausgenommen, die durch Zeugnisse von öffentlichen oder mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Schulen nachgewiesen werden und zumindest annähernd jenen entsprechen, die in den der angestrebten Schulstufe vorangehenden Stufen vermittelt werden. Der Feststellung, ob die Aufnahmewerberin oder der Aufnahmewerber über diese Kenntnisse und Fertigkeiten verfügt, sind die Aufgaben der betreffenden Schulart sowie die im jeweiligen Lehrplan festgelegten Bildungs- und Lehraufgaben (Kompetenzen), Lehrstoffe und Stundenausmaße der einzelnen Pflichtgegenstände zugrunde zu legen, jeweils unter Vergleich mit der bisher besuchten Schulart sowie der vorgenannten, im Lehrplan der bisher besuchten Schulart festgelegten Gesichtspunkte.
(6) Die Festlegung des Umfanges der Einstufungsprüfung obliegt der Schulleitung.
(7) Die Einstufungsprüfung kann insoweit entfallen, als die Aufnahmewerberin oder der Aufnahmewerber durch die Mitarbeit im Unterricht sowie durch in die Unterrichtsarbeit sonst eingeordnete Leistungsfeststellungen gemäß § 52 Abs 1 des Gesetzes zu erkennen gibt, dass sie oder er das Bildungsziel des betreffenden Pflichtgegenstandes in den vorangegangenen Schulstufen in den wesentlichen Bereichen überwiegend erfüllt. Die diesbezügliche Feststellung trifft die den jeweiligen Pflichtgegenstand unterrichtende Lehrperson; sie ist der Aufnahmewerberin oder dem Aufnahmewerber unverzüglich bekanntzugeben. Werden alle fehlenden Aufnahmevoraussetzungen nachträglich erfüllt und ist keine Einstufungsprüfung mehr erforderlich, hat die Schulleitung bei der Schulbehörde um Bewilligung der Aufnahme als ordentliche Schülerin oder ordentlicher Schüler anzusuchen.
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