(1) Die mündliche Prüfung wird von der Prüferin oder dem Prüfer unter Anwesenheit der Beisitzerin oder des Beisitzers abgehalten. Der Prüfungskandidatin oder dem Prüfungskandidaten sind im Rahmen der Prüfung in jedem Prüfungsgegenstand zwei voneinander unabhängige Aufgaben vorzulegen.
(2) Zur Vorbereitung auf jede Aufgabe ist der Prüfungskandidatin oder dem Prüfungskandidaten eine angemessene Zeit einzuräumen.
(3) Die Prüfungskandidatin oder der Prüfungskandidat ist vor Beginn der mündlichen Prüfung auf die Folgen des Gebrauchs unerlaubter Hilfsmittel oder Hilfen gemäß Abs 4 hinzuweisen.
(4) Bedient sich eine Prüfungskandidatin oder ein Prüfungskandidat bei der Lösung einer Aufgabe unerlaubter Hilfsmittel oder Hilfen, ist die betreffende Aufgabe nicht zu beurteilen und eine neue Aufgabe zu stellen (Ersatzfrage).
(5) Ergibt sich aus der Lösung der Aufgaben keine sichere Beurteilungsgrundlage, so hat die Prüferin oder der Prüfer eine weitere Aufgabe zu stellen (Zusatzfrage).
(6) Im Rahmen einer mündlichen Prüfung dürfen zur selben Zeit nicht mehrere Prüfungs-kandidatinnen oder Prüfungskandidaten geprüft werden, doch ist während einer mündlichen Prüfung einer Prüfungskandidatin oder eines Prüfungskandidaten die Ausgabe von Aufgaben an andere Prüfungskandidatinnen oder Prüfungskandidaten zur Vorbereitung zulässig.
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