Oö. Gemeinde-Dienstpostenplanverordnung 2023
§ 1Anwendungsbereich, Grundsätze, Begriffsbestimmungen
§ 2§ 2Einwohnerzahl
§ 3§ 3Dienstpostengruppen
§ 4§ 4Umreihung in einer Dienstpostengruppe
§ 5§ 5Gemeinden bis 500 Einwohner
§ 6§ 6Gemeinden mit 501 bis 1.000 Einwohner
§ 7§ 7Gemeinden mit 1.001 bis 1.500 Einwohner
§ 8§ 8Gemeinden mit 1.501 bis 2.000 Einwohner
§ 9§ 9Gemeinden mit 2.001 bis 2.500 Einwohner
§ 10§ 10Gemeinden mit 2.501 bis 3.500 Einwohner
§ 11§ 11Gemeinden mit 3.501 bis 4.500 Einwohner
§ 12§ 12Gemeinden mit 4.501 bis 7.000 Einwohner
§ 13§ 13Gemeinden mit 7.001 bis 10.000 Einwohner
§ 14§ 14Gemeinden mit 10.001 bis 15.000 Einwohner
§ 15§ 15Gemeinden mit 15.001 bis 22.000 Einwohner
§ 16§ 16Gemeinden über 22.000 Einwohner
§ 17§ 17Gemeinden über 7.001 Einwohner
§ 18§ 18Verwaltungsgemeinschaften nach § 13 Oö. Gemeindeordnung 1990
§ 19§ 19Festsetzung des Dienstpostens innerhalb des Dienstpostenplanrahmens
§ 20§ 20Einwohnerzahl
§ 21§ 21Dienstrechtliche Einreihung innerhalb des Dienstpostenplanrahmens
§ 22§ 22Bis 2.000 Einwohner
§ 23§ 23Von 2.001 bis 4.500 Einwohner
§ 24§ 24Von 4.501 bis 7.000 Einwohner
§ 25§ 25Von 7.001 bis 10.000 Einwohner
§ 26§ 26Von 10.001 bis 16.500 Einwohner
§ 27§ 27Ab 16.501 Einwohner
§ 28§ 28Reihung der Dienstposten
§ 29§ 29Sonderregelungen
Vorwort
1. Abschnitt Allgemeines
§ 1 § 1 Anwendungsbereich, Grundsätze, Begriffsbestimmungen
(1) Diese Verordnung gilt für die Bediensteten des Verwaltungsbereichs der Gemeinden (mit Ausnahme der Städte mit eigenem Statut), die unter den Anwendungsbereich des Oö. GDG 2002 fallen. Diese Verordnung gilt jedoch nicht für das Verwaltungspersonal in den gemeindeeigenen Alten- und Pflegeheimen.
(2) Die §§ 5 bis 16 und §§ 22 bis 27 enthalten den Rahmen über die in den jeweiligen Dienstpostenplänen der Gemeinden festsetzbare Art und Anzahl der Dienstposten. Die einzelnen Dienstposten sind im Rahmen dieser Verordnung unter Bedachtnahme auf die Grundsätze der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit der Gemeindeverwaltung und die Oö. Gemeinde-Einreihungsverordnung nach den tatsächlichen Erfordernissen und unter Anrechnung der gemäß der Oö. Gemeinde-Dienstpostenplanverordnung, LGBl. Nr. 96/2001, erstellten Dienstpostenpläne festzusetzen.
(3) Die einzelnen Funktionslaufbahnen/Verwendungen richten sich nach der Oö. Gemeinde-Einreihungsverordnung.
(4) Der Begriff „Abteilung“ bezeichnet eine organisatorisch und sachgebietsmäßig zusammengehörende Organisationseinheit in Gemeinden über 7.000 Einwohner, bei welchen der betreffenden Abteilungsleitung mindestens drei vollbeschäftigte Verwaltungsbedienstete der Funktionslaufbahn GD 18 oder einer numerisch niedrigeren Funktionslaufbahn zugeteilt sind; diese Voraussetzung von mindestens drei vollbeschäftigten Verwaltungsbediensteten ist bei Bediensteten mit Teilzeitbeschäftigung dann erfüllt, wenn die Summe des Beschäftigungsausmaßes dem von drei vollbeschäftigten Bediensteten entspricht.
(5) Der Begriff „Geschäftsgruppe“ bezeichnet eine organisatorisch und sachgebietsmäßig zusammengehörende größere Organisationseinheit in Gemeinden über 10.000 Einwohner, bei welchem der betreffenden Geschäftsgruppenleitung mindestens zwei Abteilungen im Sinn des Abs. 4 zugeordnet sind.
2. Abschnitt Dienstpostenpläne von Gemeinden ohne Verwaltungsgemeinschaft
§ 2 § 2 Einwohnerzahl
(1) Für die Festsetzung der Dienstpostenpläne ist hinsichtlich der Einwohner die Zahl jener Personen maßgeblich, die zum Stichtag für die jeweils letzte Gemeinderatswahl, die aus Anlass des Auslaufens einer Funktionsperiode stattgefunden hat, einen Wohnsitz oder Nebenwohnsitz (Gesamteinwohnerzahl) in der Gemeinde haben.
(2) Bei Veränderung der Einwohnerzahlen oder der Kategorien liegt für die damit verbundenen personellen Maßnahmen (Änderung der Einreihung) eine Verwendungsänderung aus Gründen, die von der Bediensteten/vom Bediensteten nicht zu vertreten sind, vor (§ 188 Oö. GDG 2002).
§ 3 § 3 Dienstpostengruppen
(1) Ergänzend zu den im jeweiligen Abs. 1 der §§ 7 bis 12 enthaltenen fixen Funktionslaufbahnen können entsprechend des jeweiligen Abs. 2 Funktionslaufbahnen nach einer Dienstpostengruppe festgelegt werden. Unter Dienstpostengruppen sind mehrere in einer Dienstpostengruppe zusammengefasste Funktionslaufbahnen zu verstehen.
(2) Nachfolgende Dienstpostengruppen im Sinn des Abs. 1 werden festgelegt:
1. DPG 4 = GD 20 bis 16
2. DPG 3 = GD 15 bis 11
(3) Im Rahmen einer Dienstpostengruppe hat die Gemeinde die Dienstposten unter Heranziehung der Grundsätze des § 1 Abs. 2 sowie der Oö. Gemeinde-Einreihungsverordnung einzureihen und eine Funktionslaufbahn (GD) festzusetzen. Die Gemeinden haben dabei die Gemeindegröße, das wirtschaftliche Aufkommen, die Gesamtpersonalausstattung, die Leistungsfähigkeit und dauerhafte qualitative Mehrbelastungen zu berücksichtigen sowie auf die für den Dienstposten geltende Stellenbeschreibung Bedacht zu nehmen.
(4) Jeder Dienstposten einer Gemeinde nach §§ 7 bis 12 muss erstmalig einer Funktionslaufbahn nach den für die jeweilige Kategorie geltenden Abs. 1 zugeordnet werden, bevor die Festlegung einer Funktionslaufbahn nach einer Dienstpostengruppe erfolgt.
§ 4 § 4 Umreihung in einer Dienstpostengruppe
(1) Umreihungen in eine höhere (numerisch niedrigere) Funktionslaufbahn in einer Dienstpostengruppe sind bei Vertragsbediensteten mittels Nachtrag zum Dienstvertrag bzw. bei Beamtinnen und Beamten mit Bescheid jeweils längstens auf einen Zeitraum von fünf Jahren zu befristen. Ein solcher Bescheid bzw. Nachtrag zum Dienstvertrag hat jedenfalls die konkrete Stellenbezeichnung nach der Oö. Gemeinde-Einreihungsverordnung zu enthalten und ist der Aufsichtsbehörde nach Beschlussfassung zur Kenntnis zu bringen.
(2) Die Funktionslaufbahn (Grundeinstufung), von welcher eine befristete Umreihung nach Abs. 1 erfolgt, ist die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung im Dienstvertrag vereinbarte Funktionslaufbahn bzw. bei Beamtinnen und Beamten bescheidmäßig festgelegte Funktionslaufbahn; die so festgestellte Funktionslaufbahn ist nach § 3 Abs. 4 einem gleichwertigen Dienstposten der jeweiligen Kategorie zuzuordnen. Für Neueintritte ab Inkrafttreten dieser Verordnung ist als Grundeinstufung jene Funktionslaufbahn festzulegen, welche für den entsprechenden Dienstposten nach § 3 Abs. 4 erstmalig festgelegt wurde, bevor der Dienstposten einer Funktionslaufbahn nach einer Dienstpostengruppe zugeordnet wurde. Vor der Umreihung in eine höhere (numerisch niedrigere) Funktionslaufbahn hat jedenfalls neben der tatsächlichen Erbringung zudem eine Anpassung der Aufgaben- bzw. Stellenbeschreibung auf die qualitativ höherwertigen Aufgaben auf Grundlage der Oö. Gemeinde-Einreihungsverordnung zu erfolgen.
(3) Bei Ablauf einer befristeten Umreihung nach Abs. 1 hat vor der Umreihung in eine andere Funktionslaufbahn eine Anpassung der Aufgaben- bzw. Stellenbeschreibung auf die in der Folge zu vollziehenden Aufgaben auf Grundlage der Oö. Gemeinde-Einreihungsverordnung zu erfolgen und ist die tatsächliche Erbringung dieser Aufgaben sicherzustellen.
(4) Die Bürgermeisterin/Der Bürgermeister hat den Gemeindevorstand sowie den Gemeinderat mindestens sechs Monate vor Ablauf einer Befristung nach Abs. 1 über deren Auslaufen zu informieren.
§ 5 § 5 Gemeinden bis 500 Einwohner
In Gemeinden bis 500 EW können folgende Dienstposten festgesetzt werden:
Anzahl | Art | Funktionslaufbahn |
1 | VB | GD 12 |
1 | VB | GD 20 |
§ 6 § 6 Gemeinden mit 501 bis 1.000 Einwohner
In Gemeinden mit 501 bis 1.000 EW können folgende Dienstposten festgesetzt werden:
Anzahl | Art | Funktionslaufbahn |
1 | VB | GD 12 |
1 | VB | GD 17 |
1 | VB | GD 20 |
§ 7 § 7 Gemeinden mit 1.001 bis 1.500 Einwohner
(1) In Gemeinden mit 1.001 bis 1.500 EW können folgende Dienstposten festgesetzt werden:
Anzahl | Art | Funktionslaufbahn |
1 | VB | GD 11 |
1 | VB | GD 16 |
1 | VB | GD 18 |
1 | VB | GD 20 |
(2) Anstelle der Dienstposten der Funktionslaufbahnen GD 16, GD 18 und GD 20 können drei Dienstposten der DPG 4 festgesetzt werden.
§ 8 § 8 Gemeinden mit 1.501 bis 2.000 Einwohner
(1) In Gemeinden mit 1.501 bis 2.000 EW können folgende Dienstposten festgesetzt werden:
Anzahl | Art | Funktionslaufbahn |
1 | VB | GD 11 |
1 | VB | GD 16 |
1 | VB | GD 17 |
1 | VB | GD 18 |
1 | VB | GD 20 |
(2) Anstelle der Dienstposten der Funktionslaufbahnen GD 16, GD 17, GD 18 und GD 20 können vier Dienstposten der DPG 4 festgesetzt werden.
§ 9 § 9 Gemeinden mit 2.001 bis 2.500 Einwohner
(1) In Gemeinden mit 2.001 bis 2.500 EW können folgende Dienstposten festgesetzt werden:
Anzahl | Art | Funktionslaufbahn |
1 | VB | GD 11 |
2 | VB | GD 16 |
2 | VB | GD 18 |
1 | VB | GD 20 |
1 | VB | GD 21 |
(2) Anstelle der Dienstposten der Funktionslaufbahnen GD 16, GD 18, GD 20 und GD 21 können sechs Dienstposten der DPG 4 festgesetzt werden.
§ 10 § 10 Gemeinden mit 2.501 bis 3.500 Einwohner
(1) In Gemeinden mit 2.501 bis 3.500 EW können folgende Dienstposten festgesetzt werden:
Anzahl | Art | Funktionslaufbahn |
1 | VB | GD 10 |
2 | VB | GD 15 |
2 | VB | GD 17 |
1 | VB | GD 18 |
1 | VB | GD 19 |
1 | VB | GD 20 |
1 | VB | GD 21 |
(2) Anstelle der Dienstposten der Funktionslaufbahnen GD 15 und eines GD 17 können drei Dienstposten der DPG 3 festgesetzt werden.
(3) Anstelle der Dienstposten der Funktionslaufbahnen eines GD 17, der GD 18, der GD 19, der GD 20 und der GD 21 können fünf Dienstposten der DPG 4 festgesetzt werden.
§ 11 § 11 Gemeinden mit 3.501 bis 4.500 Einwohner
(1) In Gemeinden mit 3.501 bis 4.500 EW können folgende Dienstposten festgesetzt werden:
Anzahl | Art | Funktionslaufbahn |
1 | VB | GD 10 |
2 | VB | GD 14 |
2 | VB | GD 16 |
1 | VB | GD 17 |
4 | VB | GD 18 |
1 | VB | GD 19 |
3 | VB | GD 20 |
1 | VB | GD 21 |
(2) Anstelle der Dienstposten der Funktionslaufbahnen GD 14, GD 16 und GD 17 können fünf Dienstposten der DPG 3 festgesetzt werden.
(3) Anstelle der Dienstposten der Funktionslaufbahnen GD 18, GD 19, GD 20 und GD 21 können neun Dienstposten der DPG 4 festgesetzt werden.
§ 12 § 12 Gemeinden mit 4.501 bis 7.000 Einwohner
(1) In Gemeinden mit 4.501 bis 7.000 EW können folgende Dienstposten festgesetzt werden:
Anzahl | Art | Funktionslaufbahn |
1 | VB | GD 9 |
2 | VB | GD 13 |
3 | VB | GD 16 |
2 | VB | GD 17 |
4 | VB | GD 18 |
2 | VB | GD 19 |
3 | VB | GD 20 |
2 | VB | GD 21 |
(2) Anstelle der Dienstposten der Funktionslaufbahnen GD 13 und GD 16 können fünf Dienstposten der DPG 3 festgesetzt werden.
(3) Anstelle der Dienstposten der Funktionslaufbahnen GD 17, GD 18, GD 19, GD 20 und GD 21 können 13 Dienstposten der DPG 4 festgesetzt werden.
§ 13 § 13 Gemeinden mit 7.001 bis 10.000 Einwohner
In Gemeinden mit 7.001 bis 10.000 EW können folgende Dienstposten festgesetzt werden:
Anzahl | Art | Funktionslaufbahn |
1 | VB | GD 8 |
3 | VB | GD 12 |
§ 14 § 14 Gemeinden mit 10.001 bis 15.000 Einwohner
(1) In Gemeinden mit 10.001 bis 15.000 EW mit Geschäftsgruppenebene können folgende Dienstposten festgesetzt werden:
Anzahl | Art | Funktionslaufbahn |
1 | VB | GD 7 |
3 | VB | GD 11 |
(2) In Gemeinden mit 10.001 bis 15.000 EW ohne Geschäftsgruppenebene können folgende Dienstposten festgesetzt werden:
Anzahl | Art | Funktionslaufbahn |
1 | VB | GD 7 |
4 | VB | GD 12 |
§ 15 § 15 Gemeinden mit 15.001 bis 22.000 Einwohner
(1) In Gemeinden mit 15.001 bis 22.000 EW mit Geschäftsgruppenebene können folgende Dienstposten festgesetzt werden:
Anzahl | Art | Funktionslaufbahn |
1 | VB | GD 6 |
3 | VB | GD 10 |
(2) In Gemeinden mit 15.001 bis 22.000 EW ohne Geschäftsgruppenebene können folgende Dienstposten festgesetzt werden:
Anzahl | Art | Funktionslaufbahn |
1 | VB | GD 6 |
5 | VB | GD 11 |
§ 16 § 16 Gemeinden über 22.000 Einwohner
(1) In Gemeinden mit über 22.000 EW mit Geschäftsgruppenebene können folgende Dienstposten festgesetzt werden:
Anzahl | Art | Funktionslaufbahn |
1 | VB | GD 5 |
3 | VB | GD 9 |
(2) In Gemeinden mit über 22.000 EW ohne Geschäftsgruppenebene können folgende Dienstposten festgesetzt werden:
Anzahl | Art | Funktionslaufbahn |
1 | VB | GD 5 |
6 | VB | GD 10 |
§ 17 § 17 Gemeinden über 7.001 Einwohner
Die weiteren Dienstposten bei Gemeinden nach §§ 13 bis 16 sind unter besonderer Bedachtnahme auf die im § 1 Abs. 2 festgelegten Grundsätze, den Verwaltungs- und Gebarungsumfang sowie besondere Umstände festzusetzen.
3. Abschnitt Dienstpostenpläne von Gemeinden mit einer Verwaltungsgemeinschaft
§ 18 § 18 Verwaltungsgemeinschaften nach § 13 Oö. Gemeindeordnung 1990
(1) Der 3. Abschnitt ist anwendbar auf den Verwaltungsbereich von Gemeinden, die eine Verwaltungsgemeinschaft gemäß § 13 Oö. Gemeindeordnung 1990 in zumindest einem wesentlichen Bereich gebildet haben.
(2) Unter dem Begriff „wesentlicher Bereich“ ist einer der folgenden Bereiche zu verstehen:
1. Amtsleitung;
2. Rechnungswesen:
a) gesamte Finanz- und Vermögensverwaltung oder
b) Buchhaltung (Buchführung und Erarbeitung der Rechenwerke);
3. Bauwesen;
4. Allgemeine Verwaltung.
(3) Ab dem Zeitpunkt der Auflösung einer Verwaltungsgemeinschaft ist auf die jeweilige Gemeinde wieder der 2. Abschnitt anzuwenden, wobei auf Grund des 3. Abschnitts erlassene Dienstpostenpläne ohne unnötigen Aufschub anzupassen sind. Für die damit verbundenen personellen Maßnahmen (Änderung der Einreihung) liegt eine Verwendungsänderung aus Gründen, die von der Bediensteten/vom Bediensteten nicht zu vertreten sind, vor (§ 188 Oö. GDG 2002).
§ 19 § 19 Festsetzung des Dienstpostens innerhalb des Dienstpostenplanrahmens
(1) Der Gemeinderat kann die einzelnen Dienstposten unter Beachtung der Grundsätze des § 1 Abs. 2 innerhalb der in den §§ 22 bis 27 vorgesehenen Dienstpostenplanrahmen festsetzen, wobei der jeweilige für die Einwohnerkategorie festgelegte Dienstpostenplanrahmen für alle der Verwaltungsgemeinschaft angehörenden Gemeinden gemeinsam gilt und nach § 3 festgesetzte Dienstpostengruppen aufzulassen sind.
(2) Abweichend von Abs. 1 darf ein Dienstposten der Amtsleitung nur dann über die jeweilige Einreihung der §§ 5 bis 16 hinaus (numerisch niedriger) im Rahmen der §§ 22 bis 27 festgesetzt werden, wenn die Verwaltungsgemeinschaft zur gemeinschaftlichen Geschäftsführung zumindest oder auch im Bereich der Amtsleitung gebildet wird.
(3) Wird die Verwaltungsgemeinschaft nicht zumindest oder auch im Bereich der Amtsleitung gebildet, bleiben die nach den §§ 5 bis 16 jeweils für die Amtsleitung festgesetzten Dienstposten unverändert bestehen und bleiben im jeweiligen Dienstpostenplanrahmen nach den §§ 22 bis 27 unberücksichtigt.
§ 20 § 20 Einwohnerzahl
(1) Für die Festsetzung der Dienstpostenpläne von Gemeinden mit einer Verwaltungsgemeinschaft gemäß § 18 Abs. 1 ist hinsichtlich der Einwohner die Zahl jener Personen maßgeblich, die zum Stichtag für die jeweils letzte Gemeinderatswahl, die aus Anlass des Auslaufens einer Funktionsperiode stattgefunden hat, einen Wohnsitz oder Nebenwohnsitz (Gesamteinwohnerzahl) in jenen Gemeinden haben, welche Mitglieder einer solchen Verwaltungsgemeinschaft sind.
(2) Bei Veränderung der Einwohnerzahlen oder der Kategorien liegt für die damit verbundenen personellen Maßnahmen (Änderung der Einreihung) eine Verwendungsänderung aus Gründen, die von der Bediensteten/vom Bediensteten nicht zu vertreten sind, vor (§ 188 Oö. GDG 2002).
§ 21 § 21 Dienstrechtliche Einreihung innerhalb des Dienstpostenplanrahmens
(1) Nach Rechtskraft des Dienstpostenplans kann der Gemeindevorstand im Rahmen des jeweils geltenden Dienstpostenplanrahmens die jeweilige neue Funktionslaufbahn (Einreihung) unter Heranziehung der Grundsätze des § 1 Abs. 2 beschließen. Vor der Einreihung in eine höhere (numerisch niedrigere) Funktionslaufbahn hat jedenfalls neben der tatsächlichen Erbringung zudem eine Anpassung der Aufgaben- bzw. Stellenbeschreibung auf die qualitativ höherwertigen Aufgaben auf Grundlage der Oö. Gemeinde-Einreihungsverordnung zu erfolgen.
(2) Im Rahmen einer Dienstpostengruppe vorgenommene Einreihungen bleiben trotz Auflassung einer Dienstpostengruppe für den Zeitraum der Befristung unverändert aufrecht. Bei Ablauf der Befristung ist § 4 Abs. 3 und 4 sinngemäß anzuwenden, wobei die Verwendung nur auf einem Dienstposten nach den §§ 22 bis 27 erfolgen darf.
§ 22 § 22 Bis 2.000 Einwohner
Anzahl | Art | Funktionslaufbahn |
1 | VB | GD 10 (Amtsleitung) |
2 | VB | GD 16 bis GD 14 |
Bis zu vier weitere numerisch höhere Dienstposten können unter Bedachtnahme auf die im § 1 Abs. 2 festgelegten Grundsätze festgesetzt werden.
§ 23 § 23 Von 2.001 bis 4.500 Einwohner
Anzahl | Art | Funktionslaufbahn |
1 | VB | GD 9 (Amtsleitung) |
2 | VB | GD 13 bis GD 11 |
Bis zu 14 weitere numerisch höhere Dienstposten können unter Bedachtnahme auf die im § 1 Abs. 2 festgelegten Grundsätze festgesetzt werden.
§ 24 § 24 Von 4.501 bis 7.000 Einwohner
Anzahl | Art | Funktionslaufbahn |
1 | VB | GD 8 (Amtsleitung) |
3 | VB | GD 12 oder GD 11 |
Bis zu 17 weitere numerisch höhere Dienstposten können unter Bedachtnahme auf die im § 1 Abs. 2 festgelegten Grundsätze festgesetzt werden.
§ 25 § 25 Von 7.001 bis 10.000 Einwohner
Anzahl | Art | Funktionslaufbahn |
1 | VB | GD 7 (Amtsleitung) |
3 | VB | GD 12 oder GD 11 |
Die weiteren numerisch höheren Dienstposten sind unter besonderer Bedachtnahme auf die im § 1 Abs. 2 festgelegten Grundsätze festzusetzen.
§ 26 § 26 Von 10.001 bis 16.500 Einwohner
Anzahl | Art | Funktionslaufbahn |
1 | VB | GD 6 (Amtsleitung) |
3 | VB | GD 10 bis GD 8 |
Die weiteren numerisch höheren Dienstposten sind unter besonderer Bedachtnahme auf die im § 1 Abs. 2 festgelegten Grundsätze festzusetzen.
§ 27 § 27 Ab 16.501 Einwohner
Anzahl | Art | Funktionslaufbahn |
1 | VB | GD 5 (Amtsleitung) |
3 | VB | GD 10 bis GD 8 |
Die weiteren numerisch höheren Dienstposten sind unter besonderer Bedachtnahme auf die im § 1 Abs. 2 festgelegten Grundsätze festzusetzen.
4. Abschnitt Gemeinsame Bestimmungen
§ 28 § 28 Reihung der Dienstposten
(1) Für die Besetzung der einzelnen Dienstposten gilt in Gemeinden bis 10.000 Einwohner hinsichtlich der Wertigkeit der Agenden die Reihung:
1. Amtsleitung;
2. Rechnungswesen (Finanz- und Vermögensverwaltung);
3. Bauwesen;
4. Allgemeine Verwaltung (Personenstandswesen, Staatsbürgerschaftsangelegenheiten, Melde-wesen, ...).
(2) Bei Vorliegen besonderer Umstände können unter Bedachtnahme auf die Struktur der Gemeinde Änderungen in der Reihenfolge der Bewertung der einzelnen Arbeitsplätze vorgenommen werden.
§ 29 § 29 Sonderregelungen
In begründeten Ausnahmefällen können von der Gemeinde unter Beachtung der Oö. Gemeinde-Einreihungsverordnung zusätzliche über den im 2. oder 3. Abschnitt festgesetzten Dienstpostenrahmen hinausgehende Dienstposten, allenfalls unter der Auflage einer zeitlichen Befristung, geschaffen werden, wobei § 7 Abs. 4 Oö. GDG 2002 Anwendung findet. Dabei ist zu beachten, inwieweit die Gemeinde finanziell in der Lage ist, die mit einer derartigen Maßnahme verbundenen erhöhten Personalkosten selbst zu tragen.
§ 30 § 30 Dienstpostenplanänderungen
(1) Die Änderung des Dienstpostenplans, mit der im Bereich der Verwaltung eine Änderung in eine numerisch höhere Funktionslaufbahn oder eine Verringerung der Personaleinheiten erfolgt, bedarf nicht der Genehmigung der Landesregierung im Sinn des § 7 Abs. 4 Oö. GDG 2002.
(2) Es bedarf keiner Änderung des Dienstpostenplans hinsichtlich Anzahl oder der Art der Dienstposten gegenüber dem letzten rechtskräftigen Dienstpostenplan, wenn eine Bedienstete/ein Bediensteter im Sinn des § 9 Abs. 6 Z 6 Oö. GDG 2002 iVm. § 58 Abs. 2 Z 5 Oö. GemO 1990 für nicht länger als drei Monate durch die Bürgermeisterin/den Bürgermeister bzw. sechs Monate durch den Gemeindevorstand aufgenommen werden soll, soweit nicht ohnehin ein freier Dienstposten für die Aufnahme zur Verfügung steht.
§ 31 § 31 Schluss- und Übergangsbestimmungen
(1) Diese Verordnung tritt mit dem auf ihre Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich folgenden Tag in Kraft. Gleichzeitig tritt die Oö. Gemeinde-Dienstpostenplanverordnung 2019, LGBl. Nr. 120/2019, außer Kraft. Die Oö. Gemeinde-Dienstpostenplanverordnung, LGBl. Nr. 96/2001, gilt für die Bediensteten der Allgemeinen Verwaltung, die unter das 6. Hauptstück des Oö. GDG 2002 fallen, weiter.
(2) Auf Grund der Oö. Gemeinde-Dienstpostenplanverordnung erlassene Dienstpostenpläne der Gemeinden sind bis spätestens 31. Dezember 2028 anzupassen. Sind zu diesem Zeitpunkt Dienstposten festgesetzt, welche in dieser Verordnung keine Deckung finden, unterliegt der gesamte Dienstpostenplan der Genehmigungspflicht gemäß § 7 Abs. 4 Oö. GDG 2002.
(3) Auf Grund der Oö. Gemeinde-Dienstpostenplanverordnung 2019 erlassene Dienstpostenpläne und Dienstpostengruppen von Gemeinden ohne Verwaltungsgemeinschaft gelten als Dienstpostenpläne nach dem 2. Abschnitt der Oö. Gemeinde-Dienstpostenplanverordnung 2023.
(4) Auf Grund der Oö. Gemeinde-Dienstpostenplanverordnung 2019 erlassene Dienstpostenpläne von Gemeinden mit Verwaltungsgemeinschaft gelten als Dienstpostenpläne nach dem 3. Abschnitt der Oö. Gemeinde-Dienstpostenplanverordnung 2023. Allfällig festgesetzte Dienstpostengruppen sind bei der nächsten Erstellung eines (Nachtrags-)Voranschlags aufzulassen.
(5) Nach § 3 der Oö. Gemeinde-Dienstpostenplanverordnung 2019 erfolgte Umreihungen in einer Dienstpostengruppe und die damit zusammenhängenden Befristungen bleiben aufrecht.
(6) Die in dieser Verordnung geregelten Aufgaben der Gemeinde sind solche des eigenen Wirkungsbereichs.