(1) Diese Verordnung tritt mit dem auf ihre Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich folgenden Tag in Kraft. Gleichzeitig tritt die Oö. Gemeinde-Dienstpostenplanverordnung 2019, LGBl. Nr. 120/2019, außer Kraft. Die Oö. Gemeinde-Dienstpostenplanverordnung, LGBl. Nr. 96/2001, gilt für die Bediensteten der Allgemeinen Verwaltung, die unter das 6. Hauptstück des Oö. GDG 2002 fallen, weiter.
(2) Auf Grund der Oö. Gemeinde-Dienstpostenplanverordnung erlassene Dienstpostenpläne der Gemeinden sind bis spätestens 31. Dezember 2028 anzupassen. Sind zu diesem Zeitpunkt Dienstposten festgesetzt, welche in dieser Verordnung keine Deckung finden, unterliegt der gesamte Dienstpostenplan der Genehmigungspflicht gemäß § 7 Abs. 4 Oö. GDG 2002.
(3) Auf Grund der Oö. Gemeinde-Dienstpostenplanverordnung 2019 erlassene Dienstpostenpläne und Dienstpostengruppen von Gemeinden ohne Verwaltungsgemeinschaft gelten als Dienstpostenpläne nach dem 2. Abschnitt der Oö. Gemeinde-Dienstpostenplanverordnung 2023.
(4) Auf Grund der Oö. Gemeinde-Dienstpostenplanverordnung 2019 erlassene Dienstpostenpläne von Gemeinden mit Verwaltungsgemeinschaft gelten als Dienstpostenpläne nach dem 3. Abschnitt der Oö. Gemeinde-Dienstpostenplanverordnung 2023. Allfällig festgesetzte Dienstpostengruppen sind bei der nächsten Erstellung eines (Nachtrags-)Voranschlags aufzulassen.
(5) Nach § 3 der Oö. Gemeinde-Dienstpostenplanverordnung 2019 erfolgte Umreihungen in einer Dienstpostengruppe und die damit zusammenhängenden Befristungen bleiben aufrecht.
(6) Die in dieser Verordnung geregelten Aufgaben der Gemeinde sind solche des eigenen Wirkungsbereichs.
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