(1) Diese Verordnung gilt für die Bediensteten des Verwaltungsbereichs der Gemeinden (mit Ausnahme der Städte mit eigenem Statut), die unter den Anwendungsbereich des Oö. GDG 2002 fallen. Diese Verordnung gilt jedoch nicht für das Verwaltungspersonal in den gemeindeeigenen Alten- und Pflegeheimen.
(2) Die §§ 5 bis 16 und §§ 22 bis 27 enthalten den Rahmen über die in den jeweiligen Dienstpostenplänen der Gemeinden festsetzbare Art und Anzahl der Dienstposten. Die einzelnen Dienstposten sind im Rahmen dieser Verordnung unter Bedachtnahme auf die Grundsätze der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit der Gemeindeverwaltung und die Oö. Gemeinde-Einreihungsverordnung nach den tatsächlichen Erfordernissen und unter Anrechnung der gemäß der Oö. Gemeinde-Dienstpostenplanverordnung, LGBl. Nr. 96/2001, erstellten Dienstpostenpläne festzusetzen.
(3) Die einzelnen Funktionslaufbahnen/Verwendungen richten sich nach der Oö. Gemeinde-Einreihungsverordnung.
(4) Der Begriff „Abteilung“ bezeichnet eine organisatorisch und sachgebietsmäßig zusammengehörende Organisationseinheit in Gemeinden über 7.000 Einwohner, bei welchen der betreffenden Abteilungsleitung mindestens drei vollbeschäftigte Verwaltungsbedienstete der Funktionslaufbahn GD 18 oder einer numerisch niedrigeren Funktionslaufbahn zugeteilt sind; diese Voraussetzung von mindestens drei vollbeschäftigten Verwaltungsbediensteten ist bei Bediensteten mit Teilzeitbeschäftigung dann erfüllt, wenn die Summe des Beschäftigungsausmaßes dem von drei vollbeschäftigten Bediensteten entspricht.
(5) Der Begriff „Geschäftsgruppe“ bezeichnet eine organisatorisch und sachgebietsmäßig zusammengehörende größere Organisationseinheit in Gemeinden über 10.000 Einwohner, bei welchem der betreffenden Geschäftsgruppenleitung mindestens zwei Abteilungen im Sinn des Abs. 4 zugeordnet sind.
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