In begründeten Ausnahmefällen können von der Gemeinde unter Beachtung der Oö. Gemeinde-Einreihungsverordnung zusätzliche über den im 2. oder 3. Abschnitt festgesetzten Dienstpostenrahmen hinausgehende Dienstposten, allenfalls unter der Auflage einer zeitlichen Befristung, geschaffen werden, wobei § 7 Abs. 4 Oö. GDG 2002 Anwendung findet. Dabei ist zu beachten, inwieweit die Gemeinde finanziell in der Lage ist, die mit einer derartigen Maßnahme verbundenen erhöhten Personalkosten selbst zu tragen.
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