(1) Nach Rechtskraft des Dienstpostenplans kann der Gemeindevorstand im Rahmen des jeweils geltenden Dienstpostenplanrahmens die jeweilige neue Funktionslaufbahn (Einreihung) unter Heranziehung der Grundsätze des § 1 Abs. 2 beschließen. Vor der Einreihung in eine höhere (numerisch niedrigere) Funktionslaufbahn hat jedenfalls neben der tatsächlichen Erbringung zudem eine Anpassung der Aufgaben- bzw. Stellenbeschreibung auf die qualitativ höherwertigen Aufgaben auf Grundlage der Oö. Gemeinde-Einreihungsverordnung zu erfolgen.
(2) Im Rahmen einer Dienstpostengruppe vorgenommene Einreihungen bleiben trotz Auflassung einer Dienstpostengruppe für den Zeitraum der Befristung unverändert aufrecht. Bei Ablauf der Befristung ist § 4 Abs. 3 und 4 sinngemäß anzuwenden, wobei die Verwendung nur auf einem Dienstposten nach den §§ 22 bis 27 erfolgen darf.
Keine Verweise gefunden
Rückverweise