(1) Die Änderung des Dienstpostenplans, mit der im Bereich der Verwaltung eine Änderung in eine numerisch höhere Funktionslaufbahn oder eine Verringerung der Personaleinheiten erfolgt, bedarf nicht der Genehmigung der Landesregierung im Sinn des § 7 Abs. 4 Oö. GDG 2002.
(2) Es bedarf keiner Änderung des Dienstpostenplans hinsichtlich Anzahl oder der Art der Dienstposten gegenüber dem letzten rechtskräftigen Dienstpostenplan, wenn eine Bedienstete/ein Bediensteter im Sinn des § 9 Abs. 6 Z 6 Oö. GDG 2002 iVm. § 58 Abs. 2 Z 5 Oö. GemO 1990 für nicht länger als drei Monate durch die Bürgermeisterin/den Bürgermeister bzw. sechs Monate durch den Gemeindevorstand aufgenommen werden soll, soweit nicht ohnehin ein freier Dienstposten für die Aufnahme zur Verfügung steht.
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