(1) Umreihungen in eine höhere (numerisch niedrigere) Funktionslaufbahn in einer Dienstpostengruppe sind bei Vertragsbediensteten mittels Nachtrag zum Dienstvertrag bzw. bei Beamtinnen und Beamten mit Bescheid jeweils längstens auf einen Zeitraum von fünf Jahren zu befristen. Ein solcher Bescheid bzw. Nachtrag zum Dienstvertrag hat jedenfalls die konkrete Stellenbezeichnung nach der Oö. Gemeinde-Einreihungsverordnung zu enthalten und ist der Aufsichtsbehörde nach Beschlussfassung zur Kenntnis zu bringen.
(2) Die Funktionslaufbahn (Grundeinstufung), von welcher eine befristete Umreihung nach Abs. 1 erfolgt, ist die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung im Dienstvertrag vereinbarte Funktionslaufbahn bzw. bei Beamtinnen und Beamten bescheidmäßig festgelegte Funktionslaufbahn; die so festgestellte Funktionslaufbahn ist nach § 3 Abs. 4 einem gleichwertigen Dienstposten der jeweiligen Kategorie zuzuordnen. Für Neueintritte ab Inkrafttreten dieser Verordnung ist als Grundeinstufung jene Funktionslaufbahn festzulegen, welche für den entsprechenden Dienstposten nach § 3 Abs. 4 erstmalig festgelegt wurde, bevor der Dienstposten einer Funktionslaufbahn nach einer Dienstpostengruppe zugeordnet wurde. Vor der Umreihung in eine höhere (numerisch niedrigere) Funktionslaufbahn hat jedenfalls neben der tatsächlichen Erbringung zudem eine Anpassung der Aufgaben- bzw. Stellenbeschreibung auf die qualitativ höherwertigen Aufgaben auf Grundlage der Oö. Gemeinde-Einreihungsverordnung zu erfolgen.
(3) Bei Ablauf einer befristeten Umreihung nach Abs. 1 hat vor der Umreihung in eine andere Funktionslaufbahn eine Anpassung der Aufgaben- bzw. Stellenbeschreibung auf die in der Folge zu vollziehenden Aufgaben auf Grundlage der Oö. Gemeinde-Einreihungsverordnung zu erfolgen und ist die tatsächliche Erbringung dieser Aufgaben sicherzustellen.
(4) Die Bürgermeisterin/Der Bürgermeister hat den Gemeindevorstand sowie den Gemeinderat mindestens sechs Monate vor Ablauf einer Befristung nach Abs. 1 über deren Auslaufen zu informieren.
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