(1) Für die Besetzung der einzelnen Dienstposten gilt in Gemeinden bis 10.000 Einwohner hinsichtlich der Wertigkeit der Agenden die Reihung:
1. Amtsleitung;
2. Rechnungswesen (Finanz- und Vermögensverwaltung);
3. Bauwesen;
4. Allgemeine Verwaltung (Personenstandswesen, Staatsbürgerschaftsangelegenheiten, Melde-wesen, ...).
(2) Bei Vorliegen besonderer Umstände können unter Bedachtnahme auf die Struktur der Gemeinde Änderungen in der Reihenfolge der Bewertung der einzelnen Arbeitsplätze vorgenommen werden.
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