(1) Der Gemeinderat kann die einzelnen Dienstposten unter Beachtung der Grundsätze des § 1 Abs. 2 innerhalb der in den §§ 22 bis 27 vorgesehenen Dienstpostenplanrahmen festsetzen, wobei der jeweilige für die Einwohnerkategorie festgelegte Dienstpostenplanrahmen für alle der Verwaltungsgemeinschaft angehörenden Gemeinden gemeinsam gilt und nach § 3 festgesetzte Dienstpostengruppen aufzulassen sind.
(2) Abweichend von Abs. 1 darf ein Dienstposten der Amtsleitung nur dann über die jeweilige Einreihung der §§ 5 bis 16 hinaus (numerisch niedriger) im Rahmen der §§ 22 bis 27 festgesetzt werden, wenn die Verwaltungsgemeinschaft zur gemeinschaftlichen Geschäftsführung zumindest oder auch im Bereich der Amtsleitung gebildet wird.
(3) Wird die Verwaltungsgemeinschaft nicht zumindest oder auch im Bereich der Amtsleitung gebildet, bleiben die nach den §§ 5 bis 16 jeweils für die Amtsleitung festgesetzten Dienstposten unverändert bestehen und bleiben im jeweiligen Dienstpostenplanrahmen nach den §§ 22 bis 27 unberücksichtigt.
Keine Verweise gefunden
Rückverweise