(1) Der 3. Abschnitt ist anwendbar auf den Verwaltungsbereich von Gemeinden, die eine Verwaltungsgemeinschaft gemäß § 13 Oö. Gemeindeordnung 1990 in zumindest einem wesentlichen Bereich gebildet haben.
(2) Unter dem Begriff „wesentlicher Bereich“ ist einer der folgenden Bereiche zu verstehen:
1. Amtsleitung;
2. Rechnungswesen:
a) gesamte Finanz- und Vermögensverwaltung oder
b) Buchhaltung (Buchführung und Erarbeitung der Rechenwerke);
3. Bauwesen;
4. Allgemeine Verwaltung.
(3) Ab dem Zeitpunkt der Auflösung einer Verwaltungsgemeinschaft ist auf die jeweilige Gemeinde wieder der 2. Abschnitt anzuwenden, wobei auf Grund des 3. Abschnitts erlassene Dienstpostenpläne ohne unnötigen Aufschub anzupassen sind. Für die damit verbundenen personellen Maßnahmen (Änderung der Einreihung) liegt eine Verwendungsänderung aus Gründen, die von der Bediensteten/vom Bediensteten nicht zu vertreten sind, vor (§ 188 Oö. GDG 2002).
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