(1) Für die Festsetzung der Dienstpostenpläne von Gemeinden mit einer Verwaltungsgemeinschaft gemäß § 18 Abs. 1 ist hinsichtlich der Einwohner die Zahl jener Personen maßgeblich, die zum Stichtag für die jeweils letzte Gemeinderatswahl, die aus Anlass des Auslaufens einer Funktionsperiode stattgefunden hat, einen Wohnsitz oder Nebenwohnsitz (Gesamteinwohnerzahl) in jenen Gemeinden haben, welche Mitglieder einer solchen Verwaltungsgemeinschaft sind.
(2) Bei Veränderung der Einwohnerzahlen oder der Kategorien liegt für die damit verbundenen personellen Maßnahmen (Änderung der Einreihung) eine Verwendungsänderung aus Gründen, die von der Bediensteten/vom Bediensteten nicht zu vertreten sind, vor (§ 188 Oö. GDG 2002).
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