(1) Ergänzend zu den im jeweiligen Abs. 1 der §§ 7 bis 12 enthaltenen fixen Funktionslaufbahnen können entsprechend des jeweiligen Abs. 2 Funktionslaufbahnen nach einer Dienstpostengruppe festgelegt werden. Unter Dienstpostengruppen sind mehrere in einer Dienstpostengruppe zusammengefasste Funktionslaufbahnen zu verstehen.
(2) Nachfolgende Dienstpostengruppen im Sinn des Abs. 1 werden festgelegt:
1. DPG 4 = GD 20 bis 16
2. DPG 3 = GD 15 bis 11
(3) Im Rahmen einer Dienstpostengruppe hat die Gemeinde die Dienstposten unter Heranziehung der Grundsätze des § 1 Abs. 2 sowie der Oö. Gemeinde-Einreihungsverordnung einzureihen und eine Funktionslaufbahn (GD) festzusetzen. Die Gemeinden haben dabei die Gemeindegröße, das wirtschaftliche Aufkommen, die Gesamtpersonalausstattung, die Leistungsfähigkeit und dauerhafte qualitative Mehrbelastungen zu berücksichtigen sowie auf die für den Dienstposten geltende Stellenbeschreibung Bedacht zu nehmen.
(4) Jeder Dienstposten einer Gemeinde nach §§ 7 bis 12 muss erstmalig einer Funktionslaufbahn nach den für die jeweilige Kategorie geltenden Abs. 1 zugeordnet werden, bevor die Festlegung einer Funktionslaufbahn nach einer Dienstpostengruppe erfolgt.
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