Oö. Fischereiverordnung
§ 1
§ 2§ 2Hauptbuch
§ 3§ 3Urkundensammlung
§ 4§ 4Verzeichnis der Fischereiberechtigten
§ 5§ 5Jahresfischerkarte, Gastfischerkarte
§ 6§ 6Form und Inhalt der Unterweisung
§ 7§ 7Einschlägige Berufsausbildung
§ 8§ 8Einschlägige fischereifachliche Hochschulausbildung
§ 9§ 9Kurs über die Gewässerbewirtschaftung
§ 10§ 10Dienstausweis und Dienstabzeichen
§ 11§ 11Fischereischutzprüfung; Prüfungskommission
§ 12§ 12Prüfungsstoff
§ 13§ 13Ausschreibung der Prüfungstermine
§ 14§ 14Durchführung der Prüfung
§ 15§ 15Prüfungszeugnis
§ 16§ 16Fortbildungsveranstaltung
§ 17§ 17Allgemeine Bestimmungen
§ 18§ 18Netzfischfang, Legschnüre und Fischreusen
§ 19§ 19In- und Außerkrafttreten
Anl. 1Anl. 2
Anl. 3
Anl. 4
Anl. 5
Vorwort
1. Abschnitt Fischereibuch
§ 1 § 1
Das Fischereibuch besteht aus dem Hauptbuch, der Urkundensammlung und dem Verzeichnis der Fischereiberechtigten.
§ 2 § 2 Hauptbuch
(1) Das Hauptbuch besteht aus einem A-Blatt und einem B-Blatt.
(2) Einzutragen sind:
1. Im A-Blatt: das Fischwasser (Gewässer) unter Angabe der Grundstücksnummern (gegebenenfalls auch mit einer ortsüblichen Benennung); bei Gerinnen die Länge und durchschnittliche Breite; bei Wasseransammlungen die Fläche und die Begrenzung. Besitzt ein Fischwasser (Gewässer) mehrere Benennungen, sind die Eintragungen unter dem in den jeweils neuesten staatlichen Landkarten verwendeten Namen vorzunehmen. Bei den sonst gebräuchlichen Namen ist auf die Eintragungen unter diesem Namen zu verweisen.
2. Im B-Blatt: die bzw. der Fischereiberechtigte mit Angabe des Rechtstitels, bei Verpachtung auch die Pächterin bzw. der Pächter und gegebenenfalls die gemäß § 7 Abs. 3 Oö. Fischereigesetz 2020 bestellte Person, bei Verwaltung die Verwalterin bzw. der Verwalter.
(3) Die Reihung der A-Blätter erfolgt unter Bedachtnahme auf die Gewässersysteme sowie den Gewässerverlauf und der Folge der einzelnen Fischereirechte entsprechend mit fortlaufender Nummerierung (Ordnungsnummer).
(4) Die Eintragungen im B-Blatt sind mit derselben Ordnungsnummer wie im A-Blatt zu versehen. Bestehen an einem Fischwasser (Gewässer) mehrere Fischereiberechtigte, ist für jede Fischereiberechtigte bzw. jeden Fischereiberechtigten ein eigenes B-Blatt anzulegen, dem zusätzlich zur Ordnungsnummer eine Subzahl zu geben ist. Der für die Berechtigung maßgebliche Rechtstitel ist anzuführen. Im Fall der Verpachtung ist auch die Pächterin bzw. der Pächter und gegebenenfalls die gemäß § 7 Abs. 3 Oö. Fischereigesetz 2020 bestellte Person, bei Verwaltung die Verwalterin bzw. der Verwalter anzuführen.
(Anm: LGBl.Nr. 113/2024)
§ 3 § 3 Urkundensammlung
In die Urkundensammlung sind alle den Bestand oder den Umfang eines Fischereirechts berührenden Urkunden (wie Kauf-, Übergabe-, Schenkungs-, Tausch-, Pachtverträge, Einantwortungsurkunden, gerichtliche und behördliche Entscheidungen bzw. Verfügungen und dergleichen) aufzunehmen.
(Anm: LGBl.Nr. 113/2024)
§ 4 § 4 Verzeichnis der Fischereiberechtigten
(1) In das Verzeichnis der Fischereiberechtigten sind die Fischereiberechtigten, die Pächterinnen und Pächter sowie die Verwalterinnen und Verwalter mit Namen und Anschrift einzutragen.
(2) Auf die dazugehörenden Eintragungen im A- und B-Blatt des Hauptbuchs ist durch Angabe der Ordnungsnummern, gegebenenfalls auch der Subzahlen hinzuweisen.
(Anm: LGBl.Nr. 113/2024)
2. Abschnitt Fischerlegitimationen
§ 5 § 5 Jahresfischerkarte, Gastfischerkarte
(1) Die Jahresfischerkarten und die Gastfischerkarten sind nach den Mustern der Anlagen 1 und 2 auszustellen. (Anm: LGBl.Nr. 113/2024)
(2) Die Jahresfischerkarte besteht aus Kunststoff in grünen Farbtönen mit dem Logo des Oö. Landesfischereiverbands (Wassertropfen) als Hintergrund und hat das Format 85,60 mm x 54,00 mm. Sie ist zum Schutz vor Fälschungen mit entsprechenden Sicherheitsmerkmalen auszustatten.
(3) Die Gastfischerkarte besteht aus Karton in grünen Farbtönen mit dem Logo des Oö. Landesfischereiverbands (Wassertropfen) als Hintergrund und hat das Format DIN A6 (148.00 mm x 105,00 mm).
(4) Die Jahresfischerkarte und die Gastfischerkarte tragen auf der Vorderseite jeweils das Landeswappen.
(5) Fischerlegitimationen werden ungültig, wenn Eintragungen, Unterschriften oder die ausstellende Behörde unkenntlich geworden sind, das Lichtbild fehlt oder die Besitzerin bzw. den Besitzer nicht mehr einwandfrei erkennen lässt oder Beschädigungen oder sonstige Merkmale ihre Vollständigkeit, Einheit oder Echtheit in Frage stellen.
3. Abschnitt Fischereiliche Eignung
§ 6 § 6 Form und Inhalt der Unterweisung
(1) Die für den Nachweis der fischereilichen Eignung im Sinn des § 20 Abs. 2 Oö. Fischereigesetz 2020 erforderliche Unterweisung mit anschließender Prüfung ist vom Oö. Landesfischereiverband durchzuführen. Der Oö. Landesfischereiverband kann das jeweils örtlich zuständige Fischereirevier mit der Durchführung beauftragen.
(2) Im Rahmen der Unterweisung sind den Teilnehmerinnen und Teilnehmern die für die Ausübung des Fischfangs erforderlichen rechtlichen und fachlichen Kenntnisse zu vermitteln.
(3) Die Unterweisung ist in mehrere Vortragsblöcke zu folgenden Fachgebieten aufzuteilen:
1. Rechtsvorschriften, die die Ausübung der Fischerei regeln;
2. Gewässerökologie;
3. Wassertierkunde - Fische und Krustentiere;
4. sach- und weidgerechter Gebrauch der Fanggeräte;
5. fischereiliche Eignung, Fischerprüfung.
(4) Im Anschluss an die Unterweisung wird das vermittelte Wissen im Rahmen einer beim Oö. Landesfischereiverband abzulegenden Prüfung abgefragt. Die Prüfungsfragen haben sämtliche Fachgebiete des Abs. 3 zu umfassen. Die Prüfung gilt als bestanden, wenn zumindest 60 Prozent der Fragen richtig beantwortet wurden.
(5) Zur Unterweisung und anschließenden Prüfung sind nur Personen zugelassen, welche zum Zeitpunkt der Prüfung das 12. Lebensjahr bereits vollendet haben.
4. Abschnitt Ersatz des Nachweises der fischereilichen Eignung
§ 7 § 7 Einschlägige Berufsausbildung
Die erfolgreich abgeschlossene Ausbildung zur Facharbeiterin bzw. zum Facharbeiter Fischereiwirtschaft oder zur Meisterin bzw. zum Meister Fischereiwirtschaft (§ 31 Abs. 2 und § 31 Abs. 4 Oö. Land- und forstwirtschaftliches Berufsausbildungsgesetz 1991 - Oö. LFBAG 1991), der erfolgreiche Besuch des Gegenstands „Jagd und Fischerei“ an einer höheren land- oder forstwirtschaftlichen Lehranstalt gelten als einschlägige Berufsausbildung im Sinn des § 20 Abs. 3 Z 1 Oö. Fischereigesetz 2020.
§ 8 § 8 Einschlägige fischereifachliche Hochschulausbildung
Der erfolgreiche Abschluss von Lehrveranstaltungen über Limnologie, Fischereibiologie, Fischereiwirtschaft, Fischzucht, Hydrobiologie oder Fischkunde an einer Universität oder Fachhochschule gilt als einschlägige fischereifachliche Hochschulausbildung im Sinn des § 20 Abs. 3 Z 2 Oö. Fischereigesetz 2020.
5. Abschnitt
§ 9 § 9 Kurs über die Gewässerbewirtschaftung
(1) Der für den Nachweis der Pächterfähigkeit im Sinn des § 2 Z 6 Oö. Fischereigesetz 2020 ab 1. Jänner 2022 erforderliche Kurs über die Gewässerbewirtschaftung besteht aus zwei Modulen und kann beim Oö. Landesfischereiverband absolviert werden.
(2) Das Modul A umfasst ein Mindestausmaß von 10 Stunden und folgende Fachgebiete:
1. Rechte und Pflichten der Bewirtschafterinnen und Bewirtschafter;
2. Wasser und Gewässerkunde, Gewässertypen;
3. Bewirtschaftung von Fließgewässern sowie natürlichen und künstlichen stehenden Gewässern;
4. Erstellung von Bewirtschaftungsplänen (Ertragsfaktoren, Auswirkungen von Besatzmaß-nahmen);
5. Verhalten bei Fischsterben.
Die erfolgreich abgeschlossene einschlägige Berufsausbildung im Sinn des § 7 bzw. einschlägige fischereifachliche Hochschulausbildung im Sinn des § 8 ersetzt die Ablegung des Moduls A.
(3) Das Modul B besteht in einem praktischen Teil, der ein Mindestausmaß von 3 Stunden umfasst und durch den die erforderlichen Kenntnisse über die Ausübung des Fischfangs mit Netzen vermittelt werden sollen. Dieses Modul ist in Kooperation mit jenem Fischereirevier und unter Leitung von dessen Obfrau bzw. Obmann zu absolvieren, in welchem ein Fischereirecht erstmals bewirtschaftet werden soll. Es ist nur dann zu absolvieren, wenn ein Fischereirecht bewirtschaftet werden soll, in welchem der Netzfischfang aktiv ausgeübt wird.
(4) Über den erfolgreichen Abschluss des Kurses wird nach dessen Absolvierung seitens des Oö. Landesfischereiverbands eine Bestätigung ausgestellt.
6. Abschnitt Fischereischutz
§ 10 § 10 Dienstausweis und Dienstabzeichen
(1) Der gemäß § 23 Abs. 1 Oö. Fischereigesetz 2020 von der Behörde als Karte auf Kunststoffbasis auszustellende und in Anlage 3 dargestellte Dienstausweis enthält neben einem Lichtbild insbesondere die nach § 9 Abs. 1 Z 3 aufgelisteten Angaben und Merkmale. Er ist zum Schutz vor Fälschungen mit entsprechenden Sicherheitsmerkmalen auszustatten.
(2) Abweichend von Abs. 1 kann der Dienstausweis auch in digitaler Form ausgestellt werden, wobei dieser jedenfalls die Daten nach dem Muster der Anlage 3 aufzuweisen hat. Für den Nachweis der Betrauung können diese Daten für die Dauer von höchstens drei Monaten zum E-ID dieser Person gespeichert werden. In der Anwendung ist ersichtlich zu machen, wann die Daten zuletzt aktualisiert wurden. In diesem Fall hat die Behörde auf Verlangen Auskunft darüber zu erteilen, ob eine bestimmte Person als Aufsichtsorgan betraut ist. Verantwortlichen des öffentlichen Bereichs und der betrauten Person kann, sofern die technischen Voraussetzungen vorliegen, die Auskunft durch eine Abfrage im Weg der Datenfernübertragung ermöglicht werden, soweit dies zur Wahrnehmung der übertragenen Aufgaben erforderlich ist.
(3) Die im Abs. 1 genannten Personen haben bei Ausübung ihres Dienstes auch das in der Anlage 4 dargestellte und beschriebene Dienstabzeichen deutlich sichtbar zu tragen.
(Anm: LGBl.Nr. 113/2024)
§ 11 § 11 Fischereischutzprüfung; Prüfungskommission
(1) Die Fischereischutzprüfung ist vor einer beim Amt der Landesregierung einzurichtenden Prüfungskommission abzulegen.
(2) Für die Anerkennung von Fischereischutzprüfungen anderer Bundesländer im Sinn des § 24 Abs. 5 Oö. Fischereigesetz 2020 müssen im Rahmen einer Zusatzprüfung ausreichende Kenntnisse des oberösterreichischen Fischereirechts nachgewiesen werden. Diese Zusatzprüfung ist vor einer bzw. einem rechtskundigen Bediensteten des Amtes der Landesregierung abzulegen.
(3) Die Prüfungskommission besteht aus einer bzw. einem rechtskundigen Bediensteten des Amtes der Landesregierung als Vorsitzende bzw. Vorsitzendem und einem weiteren Mitglied, das fachkundig sein muss.
(4) Die Mitglieder der Prüfungskommission sind von der Landesregierung auf die Dauer von vier Jahren zu bestellen. Scheidet ein Mitglied der Prüfungskommission vorzeitig aus, so ist für die restliche Dauer der vierjährigen Funktionsperiode ein neues Mitglied zu bestellen.
(5) Zur Vertretung der Mitglieder der Prüfungskommission ist die erforderliche Anzahl von Ersatzmitgliedern zu bestellen. Die Bestimmungen der Abs. 3 und 4 gelten sinngemäß.
§ 12 § 12 Prüfungsstoff
Die Prüfungswerberin bzw. der Prüfungswerber hat bei der Prüfung ausreichende Kenntnisse in folgenden Prüfungsgegenständen nachzuweisen:
1. Fischkunde;
2. Fischhege;
3. Regeln der Weidgerechtigkeit;
4. Rechtsvorschriften, die die Ausübung der Fischerei regeln;
5. Rechtsvorschriften über den Fischereischutz sowie die Rechte und Pflichten der Fischereischutzorgane.
§ 13 § 13 Ausschreibung der Prüfungstermine
(1) Die Fischereischutzprüfung ist nach Bedarf, mindestens jedoch einmal im Kalenderjahr auszuschreiben. Die Prüfungstermine sind von der Vorsitzenden bzw. vom Vorsitzenden der Prüfungskommission festzusetzen.
(2) Die Zulassung zur Prüfung ist bei der Landesregierung schriftlich zu beantragen. Zur Prüfung dürfen nur Personen zugelassen werden, die das 19. Lebensjahr vollendet haben und seit mindestens drei Jahren im Besitz einer (Jahres)Fischerkarte sind. Erfüllt eine Prüfungswerberin oder ein Prüfungswerber diese Voraussetzungen nicht, ist die Zulassung zur Prüfung mit Bescheid der Landesregierung zu verweigern. (Anm: LGBl.Nr. 113/2024)
(3) Die zur Prüfung zugelassenen Personen sind mindestens vier Wochen vor dem festgesetzten Prüfungstermin unter Angabe des Prüfungsorts nachweislich zur Prüfung zu laden. Prüfungswerberinnen und Prüfungswerber, die zur Prüfung nicht antreten, müssen, wenn sie die Prüfung zu einem späteren Termin ablegen wollen, erneut um Zulassung zur Prüfung ansuchen.
§ 14 § 14 Durchführung der Prüfung
(1) Die Fischereischutzprüfung ist öffentlich.
(2) Die Fischereischutzprüfung ist mündlich abzulegen. Die mündliche Prüfung einer Prüfungswerberin bzw. eines Prüfungswerbers darf insgesamt nicht länger als eine Stunde dauern.
(3) Die bzw. der Vorsitzende der Prüfungskommission leitet die Prüfung. Sie bzw. er hat dafür zu sorgen, dass die Prüfung ordnungsgemäß durchgeführt wird. Prüfungswerberinnen und Prüfungswerber, die sich ordnungswidrig verhalten, hat sie bzw. er nach erfolgter Ermahnung erforderlichenfalls von der Prüfung auszuschließen.
(4) Tritt eine Prüfungswerberin bzw. ein Prüfungswerber während der Prüfung zurück oder wird sie bzw. er von der Prüfung ausgeschlossen, so gilt die Prüfung als nicht bestanden.
(5) Auf Grund des Ergebnisses hat die Prüfungskommission in nicht öffentlicher Beratung zu entscheiden, ob die Prüfungswerberin bzw. der Prüfungswerber die Prüfung bestanden hat oder nicht. Im Zweifel gibt die Stimme der bzw. des Vorsitzenden den Ausschlag.
(6) Das Ergebnis der Beratung ist der Prüfungswerberin bzw. dem Prüfungswerber von der Vorsitzenden bzw. vom Vorsitzenden der Prüfungskommission bekanntzugeben.
(7) Über den Verlauf der Prüfung ist eine Niederschrift zu führen, in der jedenfalls der Tag der Prüfung, die Zusammensetzung der Prüfungskommission, die Personalien der Prüfungswerberinnen und Prüfungswerber und das Ergebnis der Beratung festzuhalten sind. Die Niederschrift ist von den Mitgliedern der Prüfungskommission zu unterfertigen.
(8) Die Prüfung darf jeweils erst nach Ablauf von vier Monaten wiederholt werden.
§ 15 § 15 Prüfungszeugnis
Den Prüfungswerberinnen und Prüfungswerbern, die die Prüfung bestanden haben, ist ein Zeugnis nach dem Muster der Anlage 5 auszustellen. (Anm: LGBl.Nr. 113/2024)
§ 16 § 16 Fortbildungsveranstaltung
(1) Der Oö. Landesfischereiverband hat zumindest ein Mal pro Kalenderjahr eine Fortbildungsveranstaltung für Fischereischutzorgane im Sinn des § 21 Abs. 3 Oö. Fischereigesetz 2020 anzubieten.
(2) Zum Besuch dieser Fortbildungsveranstaltung sind jedenfalls bestellte und angelobte Fischereischutzorgane berechtigt.
(3) Die Fortbildungsveranstaltung umfasst ein Mindestausmaß von drei Stunden und folgende Fachgebiete:
1. Rechtsvorschriften, die die Ausübung der Fischerei regeln;
2. Rechte und Pflichten der Fischereischutzorgane;
3. Aufgaben der Fischereischutzorgane im Zuge von Amtshandlungen (praktische Beispiele);
4. fischereifachliche Themenstellungen (insbesondere Fragen zur Gewässerbewirtschaftung, Verhalten bei Fischsterben, Artenschutz).
(4) Nach vollständiger Absolvierung der Fortbildungsveranstaltung wird seitens des Oö. Landesfischereiverbands eine Bestätigung über die Teilnahme ausgestellt.
(5) Die Teilnahme an Fortbildungsveranstaltungen und Fachtagungen des Österreichischen Fischereiverbands ersetzt die Teilnahme an der Fortbildungsveranstaltung für Fischereischutzorgane im Sinn dieser Bestimmung. Die Bestätigung über die Teilnahme an einer solchen Fortbildungsveranstaltung oder Fachtagung ist dem Oö. Landesfischereiverband zum Zweck der Anerkennung zu übermitteln.
7. Abschnitt Heimische Wassertiere, Schonzeiten und Mindestfangmaße (Brittelmaße)
§ 17 § 17 Allgemeine Bestimmungen
(1) Die nachstehend genannten Wassertiere (Fische, Neunaugen, Krustentiere und Muscheln) gelten als heimisch. Für sie werden - soweit sie sich in Fischwässern befinden - folgende Schonzeiten und Mindestfangmaße (Brittelmaße) festgesetzt:
Wassertier | Schonzeit | Mindestfangmaß (Brittelmaß) | |
A. | Fische | ||
1. | Aalrutte (Lota lota) | 16. Nov. - 28. Febr. | 40 cm |
2. | Aitel (Squalius cephalus) | 16. März - 31. Mai | 25 cm |
3. | Äsche (Thymallus thymallus) | 1. März - 30. April | 30 cm |
4. | Bachforelle (Salmo trutta f. fario) | 16. Sept. - 15. März | 22 cm |
5. | Bachsaibling (Salvelinus fontinalis) | 16. Sept. - 15. März | 22 cm |
6. | Bachschmerle oder Bartgrundel (Barbatula barbatula) | 1. März - 31. Mai | 10 cm |
7. | Barbe (Barbus barbus) | 16. April - 31. Mai | 35 cm |
8. | Bitterling (Rhodeus amarus) | ganzjährig geschont | |
9. | Brachse (Abramis brama) | 1. Mai - 31. Mai | 25 cm |
10. | Donaukaulbarsch (Gymnocephalus baloni) | ganzjährig geschont | |
11. | Donau-Steinbeißer oder Dorngrundel (Cobitis elongatoides) | ganzjährig geschont | |
12. | Elritze oder Pfrille (Phoxinus phoxinus) | 1. April - 31. Mai | 8 cm |
13. | Flussbarsch (Perca fluviatilis) | 1. März - 30. April | 10 cm |
14. | Frauennerfling (Rutilus virgo) | ganzjährig geschont | |
15. | Giebel (Carassius gibelio) | 1. Mai - 31. Mai | 25 cm |
16. | Goldsteinbeißer (Sabanejewia balcanica) | ganzjährig geschont | |
17. | Gründling (Gobio gobio) | 1. Mai - 31. Mai | 10 cm |
18. | Güster (Blicca bjoerkna) | 1. Mai - 31. Mai | 25 cm |
19. | Hasel (Leuciscus leuciscus) | 16. März - 31. Mai | 20 cm |
20. | Hecht (Esox lucius) | 1. Febr. - 30. April | 60 cm |
21. | Huchen (Hucho hucho) | 16. Febr. - 31. Mai | 85 cm |
22. | Karausche (Carassius carassius) | ganzjährig geschont | |
23. | Karpfen (Cyprinus carpio) | 1. Mai - 31. Mai | 35 cm |
24. | Kaulbarsch (Gymnocephalus cernuus) | 1. April - 31. Mai | - |
25. | Kesslergründling (Romanogobio kesslerii) | ganzjährig geschont | |
26. | Koppe oder Groppe (Cottus gobio) | 1. Febr. - 30. April | 8 cm |
27. | Laube oder Ukelei (Alburnus alburnus) | 1. Mai - 30. Juni | 10 cm |
28. | Maräne oder Reinanke (Coregonus spp.) | 16. Okt. - 31. Dez. | 30 cm |
29. | Moderlieschen (Leucaspius delineatus) | ganzjährig geschont | |
30. | Nase (Chondrostoma nasus) | 16. März - 31. Mai | 35 cm |
31. | Nerfling oder Seider oder Aland (Leuciscus idus) | ganzjährig geschont | |
32. | Perlfisch (Rutilus meidingeri) | ganzjährig geschont | |
33. | Regenbogenforelle (Onchorhynchus mykiss) | 1. Dez. - 15. März | 22 cm |
34. | Rotauge (Rutilus rutilus) | 1. April - 31. Mai | 12 cm |
35. | Rotfeder (Scardinius erythrophthalmus) | 1. April - 31. Mai | 15 cm |
36. | Russnase oder Blaunase (Vimba vimba) | 16. April - 31. Mai | 25 cm |
37. | Schied oder Rapfen (Aspius aspius) | 16. April - 31. Mai | 45 cm |
38. | Schlammpeitzger (Misgurnus fossilis) | ganzjährig geschont | |
39. | Schleie (Tinca tinca) | 1. Mai - 30. Juni | 25 cm |
40. | Schneider (Alburnoides bipunctatus) | ganzjährig geschont | |
41. | Schrätzer (Gymnocephalus schraetser) | ganzjährig geschont | |
42. | Seeforelle (Salmo trutta f. lacustris) | 16. Sept. - 15. März | 50 cm |
43. | Seelaube oder Mairenke (Alburnus mento) | 16. Mai - 30. Juni | 20 cm |
44. | Seesaibling (Salvelinus umbla) | 16. Sept. - 15. März | 22 cm |
45. | Semling oder Hundsbarbe (Barbus balcanicus) | ganzjährig geschont | |
46. | Sichling oder Ziege (Pelecus cultratus) | ganzjährig geschont | |
47. | Steingressling (Romanogobio uranoscopus) | ganzjährig geschont | |
48. | Sterlet (Acipenser ruthenus) | ganzjährig geschont | |
49. | Streber (Zingel streber) | ganzjährig geschont | |
50. | Strömer (Telestes souffia) | ganzjährig geschont | |
51. | Weißflossengründling (Romanogobio vladykovi) | ganzjährig geschont | |
52. | Wels oder Waller (Silurus glanis) | 1. Juni - 30. Juni | 80 cm |
53. | Wolgazander (Sander volgensis) | 1. März - 30. April | 35 cm |
54. | Zander oder Schill (Sander lucioperca) | 1. März - 30. April | 50 cm |
55. | Zingel (Zingel zingel) | 1. März - 30. April | 20 cm |
56. | Zobel (Ballerus sapa) | ganzjährig geschont | |
57. | Zope (Ballerus ballerus) | ganzjährig geschont | |
B. | Neunaugen | ||
1. | Bachneunauge (Lampetra planeri) | ganzjährig geschont | |
2. | Ukrainisches Bachneunauge (Eudontomyzon mariae) | ganzjährig geschont | |
C. | Krustentiere | ||
1. | Edelkrebs (Astacus astacus) | männl. 1. Okt. - 31. Dez. weibl. ganzjährig geschont | 12 cm |
2. | Steinkrebs (Austropotamobius torr.) | ganzjährig geschont | |
D. | Muscheln | ||
1. | Aufgeblasene Flussmuschel (Unio tumidus) | ganzjährig geschont | |
2. | Flache Teichmuschel (Pseudanodonta complanata) | ganzjährig geschont | |
3. | Flussmuschel (Unio crassus) | ganzjährig geschont | |
4. | Flussperlmuschel (Margaritifera margaritifera) | ganzjährig geschont | |
5. | Große Teichmuschel (Anodonta cygnea) | ganzjährig geschont | |
6. | Malermuschel (Unio pictorum) | ganzjährig geschont | |
7. | Teichmuschel (Anodonta anatina) | ganzjährig geschont. | |
(2) Die in den einzelnen Fischereiordnungen festgesetzten Schonzeiten und Mindestfangmaße werden durch die Bestimmung des Abs. 1 nicht berührt.
(3) Die im Abs. 1 angeführten Schonzeiten und Mindestfangmaße (Brittelmaße) gelten nicht für Angelteiche im Sinn des § 2 Z 1 Oö. Fischereigesetz 2020.
(4) Alle nicht im Abs. 1 angeführten Wassertiere gelten als nicht heimisch und dürfen nicht bzw. nur mit Bewilligung der Oö. Landesregierung gemäß § 11 Abs. 1 Oö. Fischereigesetz 2020 ausgesetzt werden.
(5) Wassertiere, welche gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1143/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Prävention und das Management der Einführung und Ausbreitung invasiver gebietsfremder Arten als invasive gebietsfremde Arten von unionsweiter Bedeutung gelten, sind sofort nach dem Fang weidgerecht zu töten und dürfen nicht wieder in das Fischwasser zurückgesetzt werden.
(6) Abweichend von Abs. 5 ist das etablierte invasive gebietsfremde Krustentier Signalkrebs (Pacifastacus leniusculus) ohne unnötigen Aufschub nach dem Fang weidgerecht zu töten und darf nicht wieder in das Fischwasser zurückgesetzt werden. (Anm: LGBl.Nr. 38/2024)
§ 18 § 18 Netzfischfang, Legschnüre und Fischreusen
In der Zeit vom 1. April bis 31. Mai ist in den fließenden Taggewässern samt ihren Altarmen und Begleitgerinnen das Fischen mit Stellnetzen, Zugnetzen, Daubeln, Fischreusen und Legschnüren verboten.
§ 19 § 19 In- und Außerkrafttreten
(1) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.
(2) Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung der Oö. Landesregierung vom 24. Oktober 1983 betreffend Durchführungsbestimmungen zum Oö. Fischereigesetz (Oö. Fischerei-verordnung), LGBl. Nr. 97/1983, in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 101/2014, außer Kraft.
(3) Im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung anhängige Verfahren auf Ausstellung von Fischerkarten und Fischergastkarten sind nach den bisher geltenden Rechtsvorschriften weiterzuführen.
(4) Die nach dem Muster der bisherigen Anlagen 8 und 9 ausgestellten Fischerkarten und Fischergastkarten gelten weiter, Fischergastkarten jedoch nur bis zum Ablauf ihrer Gültigkeit.
(5) Die nach dem Muster der bisherigen Anlage 13 ausgestellten Zeugnisse der Fischereischutzorganprüfung sind weiterhin gültig.
(6) Die nach dem Muster der bisherigen Verordnungen und diesbezüglichen Anlagen ausgestellten Dienstausweise sind weiterhin gültig. (Anm: LGBl.Nr. 113/2024)
(7) § 17 Abs. 6 tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2030 außer Kraft. (Anm: LGBl.Nr. 38/2024)
(8) Die nach den bisherigen Bestimmungen geführten Fischereibücher und ausgestellten Dienstausweise gelten als solche im Sinn dieser Verordnung weiter. (Anm: LGBl.Nr. 113/2024)
Anl. 1
Anl. 2
Anl. 3
Anhänge
Anlage 3 - DienstausweisPDF