(1) Die Fischereischutzprüfung ist öffentlich.
(2) Die Fischereischutzprüfung ist mündlich abzulegen. Die mündliche Prüfung einer Prüfungswerberin bzw. eines Prüfungswerbers darf insgesamt nicht länger als eine Stunde dauern.
(3) Die bzw. der Vorsitzende der Prüfungskommission leitet die Prüfung. Sie bzw. er hat dafür zu sorgen, dass die Prüfung ordnungsgemäß durchgeführt wird. Prüfungswerberinnen und Prüfungswerber, die sich ordnungswidrig verhalten, hat sie bzw. er nach erfolgter Ermahnung erforderlichenfalls von der Prüfung auszuschließen.
(4) Tritt eine Prüfungswerberin bzw. ein Prüfungswerber während der Prüfung zurück oder wird sie bzw. er von der Prüfung ausgeschlossen, so gilt die Prüfung als nicht bestanden.
(5) Auf Grund des Ergebnisses hat die Prüfungskommission in nicht öffentlicher Beratung zu entscheiden, ob die Prüfungswerberin bzw. der Prüfungswerber die Prüfung bestanden hat oder nicht. Im Zweifel gibt die Stimme der bzw. des Vorsitzenden den Ausschlag.
(6) Das Ergebnis der Beratung ist der Prüfungswerberin bzw. dem Prüfungswerber von der Vorsitzenden bzw. vom Vorsitzenden der Prüfungskommission bekanntzugeben.
(7) Über den Verlauf der Prüfung ist eine Niederschrift zu führen, in der jedenfalls der Tag der Prüfung, die Zusammensetzung der Prüfungskommission, die Personalien der Prüfungswerberinnen und Prüfungswerber und das Ergebnis der Beratung festzuhalten sind. Die Niederschrift ist von den Mitgliedern der Prüfungskommission zu unterfertigen.
(8) Die Prüfung darf jeweils erst nach Ablauf von vier Monaten wiederholt werden.
Keine Verweise gefunden
Rückverweise