Der erfolgreiche Abschluss von Lehrveranstaltungen über Limnologie, Fischereibiologie, Fischereiwirtschaft, Fischzucht, Hydrobiologie oder Fischkunde an einer Universität oder Fachhochschule gilt als einschlägige fischereifachliche Hochschulausbildung im Sinn des § 20 Abs. 3 Z 2 Oö. Fischereigesetz 2020.
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