(1) Das Hauptbuch besteht aus einem A-Blatt und einem B-Blatt.
(2) Einzutragen sind:
1. Im A-Blatt: das Fischwasser (Gewässer) unter Angabe der Grundstücksnummern (gegebenenfalls auch mit einer ortsüblichen Benennung); bei Gerinnen die Länge und durchschnittliche Breite; bei Wasseransammlungen die Fläche und die Begrenzung. Besitzt ein Fischwasser (Gewässer) mehrere Benennungen, sind die Eintragungen unter dem in den jeweils neuesten staatlichen Landkarten verwendeten Namen vorzunehmen. Bei den sonst gebräuchlichen Namen ist auf die Eintragungen unter diesem Namen zu verweisen.
2. Im B-Blatt: die bzw. der Fischereiberechtigte mit Angabe des Rechtstitels, bei Verpachtung auch die Pächterin bzw. der Pächter und gegebenenfalls die gemäß § 7 Abs. 3 Oö. Fischereigesetz 2020 bestellte Person, bei Verwaltung die Verwalterin bzw. der Verwalter.
(3) Die Reihung der A-Blätter erfolgt unter Bedachtnahme auf die Gewässersysteme sowie den Gewässerverlauf und der Folge der einzelnen Fischereirechte entsprechend mit fortlaufender Nummerierung (Ordnungsnummer).
(4) Die Eintragungen im B-Blatt sind mit derselben Ordnungsnummer wie im A-Blatt zu versehen. Bestehen an einem Fischwasser (Gewässer) mehrere Fischereiberechtigte, ist für jede Fischereiberechtigte bzw. jeden Fischereiberechtigten ein eigenes B-Blatt anzulegen, dem zusätzlich zur Ordnungsnummer eine Subzahl zu geben ist. Der für die Berechtigung maßgebliche Rechtstitel ist anzuführen. Im Fall der Verpachtung ist auch die Pächterin bzw. der Pächter und gegebenenfalls die gemäß § 7 Abs. 3 Oö. Fischereigesetz 2020 bestellte Person, bei Verwaltung die Verwalterin bzw. der Verwalter anzuführen.
(Anm: LGBl.Nr. 113/2024)
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