(1) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.
(2) Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung der Oö. Landesregierung vom 24. Oktober 1983 betreffend Durchführungsbestimmungen zum Oö. Fischereigesetz (Oö. Fischerei-verordnung), LGBl. Nr. 97/1983, in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 101/2014, außer Kraft.
(3) Im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung anhängige Verfahren auf Ausstellung von Fischerkarten und Fischergastkarten sind nach den bisher geltenden Rechtsvorschriften weiterzuführen.
(4) Die nach dem Muster der bisherigen Anlagen 8 und 9 ausgestellten Fischerkarten und Fischergastkarten gelten weiter, Fischergastkarten jedoch nur bis zum Ablauf ihrer Gültigkeit.
(5) Die nach dem Muster der bisherigen Anlage 13 ausgestellten Zeugnisse der Fischereischutzorganprüfung sind weiterhin gültig.
(6) Die nach dem Muster der bisherigen Verordnungen und diesbezüglichen Anlagen ausgestellten Dienstausweise sind weiterhin gültig. (Anm: LGBl.Nr. 113/2024)
(7) § 17 Abs. 6 tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2030 außer Kraft. (Anm: LGBl.Nr. 38/2024)
(8) Die nach den bisherigen Bestimmungen geführten Fischereibücher und ausgestellten Dienstausweise gelten als solche im Sinn dieser Verordnung weiter. (Anm: LGBl.Nr. 113/2024)
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