(1) Die Fischereischutzprüfung ist vor einer beim Amt der Landesregierung einzurichtenden Prüfungskommission abzulegen.
(2) Für die Anerkennung von Fischereischutzprüfungen anderer Bundesländer im Sinn des § 24 Abs. 5 Oö. Fischereigesetz 2020 müssen im Rahmen einer Zusatzprüfung ausreichende Kenntnisse des oberösterreichischen Fischereirechts nachgewiesen werden. Diese Zusatzprüfung ist vor einer bzw. einem rechtskundigen Bediensteten des Amtes der Landesregierung abzulegen.
(3) Die Prüfungskommission besteht aus einer bzw. einem rechtskundigen Bediensteten des Amtes der Landesregierung als Vorsitzende bzw. Vorsitzendem und einem weiteren Mitglied, das fachkundig sein muss.
(4) Die Mitglieder der Prüfungskommission sind von der Landesregierung auf die Dauer von vier Jahren zu bestellen. Scheidet ein Mitglied der Prüfungskommission vorzeitig aus, so ist für die restliche Dauer der vierjährigen Funktionsperiode ein neues Mitglied zu bestellen.
(5) Zur Vertretung der Mitglieder der Prüfungskommission ist die erforderliche Anzahl von Ersatzmitgliedern zu bestellen. Die Bestimmungen der Abs. 3 und 4 gelten sinngemäß.
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