In die Urkundensammlung sind alle den Bestand oder den Umfang eines Fischereirechts berührenden Urkunden (wie Kauf-, Übergabe-, Schenkungs-, Tausch-, Pachtverträge, Einantwortungsurkunden, gerichtliche und behördliche Entscheidungen bzw. Verfügungen und dergleichen) aufzunehmen.
(Anm: LGBl.Nr. 113/2024)
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