(1) Der Oö. Landesfischereiverband hat zumindest ein Mal pro Kalenderjahr eine Fortbildungsveranstaltung für Fischereischutzorgane im Sinn des § 21 Abs. 3 Oö. Fischereigesetz 2020 anzubieten.
(2) Zum Besuch dieser Fortbildungsveranstaltung sind jedenfalls bestellte und angelobte Fischereischutzorgane berechtigt.
(3) Die Fortbildungsveranstaltung umfasst ein Mindestausmaß von drei Stunden und folgende Fachgebiete:
1. Rechtsvorschriften, die die Ausübung der Fischerei regeln;
2. Rechte und Pflichten der Fischereischutzorgane;
3. Aufgaben der Fischereischutzorgane im Zuge von Amtshandlungen (praktische Beispiele);
4. fischereifachliche Themenstellungen (insbesondere Fragen zur Gewässerbewirtschaftung, Verhalten bei Fischsterben, Artenschutz).
(4) Nach vollständiger Absolvierung der Fortbildungsveranstaltung wird seitens des Oö. Landesfischereiverbands eine Bestätigung über die Teilnahme ausgestellt.
(5) Die Teilnahme an Fortbildungsveranstaltungen und Fachtagungen des Österreichischen Fischereiverbands ersetzt die Teilnahme an der Fortbildungsveranstaltung für Fischereischutzorgane im Sinn dieser Bestimmung. Die Bestätigung über die Teilnahme an einer solchen Fortbildungsveranstaltung oder Fachtagung ist dem Oö. Landesfischereiverband zum Zweck der Anerkennung zu übermitteln.
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