(1) In das Verzeichnis der Fischereiberechtigten sind die Fischereiberechtigten, die Pächterinnen und Pächter sowie die Verwalterinnen und Verwalter mit Namen und Anschrift einzutragen.
(2) Auf die dazugehörenden Eintragungen im A- und B-Blatt des Hauptbuchs ist durch Angabe der Ordnungsnummern, gegebenenfalls auch der Subzahlen hinzuweisen.
(Anm: LGBl.Nr. 113/2024)
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