Die Prüfungswerberin bzw. der Prüfungswerber hat bei der Prüfung ausreichende Kenntnisse in folgenden Prüfungsgegenständen nachzuweisen:
1. Fischkunde;
2. Fischhege;
3. Regeln der Weidgerechtigkeit;
4. Rechtsvorschriften, die die Ausübung der Fischerei regeln;
5. Rechtsvorschriften über den Fischereischutz sowie die Rechte und Pflichten der Fischereischutzorgane.
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