(1) Der für den Nachweis der Pächterfähigkeit im Sinn des § 2 Z 6 Oö. Fischereigesetz 2020 ab 1. Jänner 2022 erforderliche Kurs über die Gewässerbewirtschaftung besteht aus zwei Modulen und kann beim Oö. Landesfischereiverband absolviert werden.
(2) Das Modul A umfasst ein Mindestausmaß von 10 Stunden und folgende Fachgebiete:
1. Rechte und Pflichten der Bewirtschafterinnen und Bewirtschafter;
2. Wasser und Gewässerkunde, Gewässertypen;
3. Bewirtschaftung von Fließgewässern sowie natürlichen und künstlichen stehenden Gewässern;
4. Erstellung von Bewirtschaftungsplänen (Ertragsfaktoren, Auswirkungen von Besatzmaß-nahmen);
5. Verhalten bei Fischsterben.
Die erfolgreich abgeschlossene einschlägige Berufsausbildung im Sinn des § 7 bzw. einschlägige fischereifachliche Hochschulausbildung im Sinn des § 8 ersetzt die Ablegung des Moduls A.
(3) Das Modul B besteht in einem praktischen Teil, der ein Mindestausmaß von 3 Stunden umfasst und durch den die erforderlichen Kenntnisse über die Ausübung des Fischfangs mit Netzen vermittelt werden sollen. Dieses Modul ist in Kooperation mit jenem Fischereirevier und unter Leitung von dessen Obfrau bzw. Obmann zu absolvieren, in welchem ein Fischereirecht erstmals bewirtschaftet werden soll. Es ist nur dann zu absolvieren, wenn ein Fischereirecht bewirtschaftet werden soll, in welchem der Netzfischfang aktiv ausgeübt wird.
(4) Über den erfolgreichen Abschluss des Kurses wird nach dessen Absolvierung seitens des Oö. Landesfischereiverbands eine Bestätigung ausgestellt.
Keine Verweise gefunden
Rückverweise