(1) Der gemäß § 23 Abs. 1 Oö. Fischereigesetz 2020 von der Behörde als Karte auf Kunststoffbasis auszustellende und in Anlage 3 dargestellte Dienstausweis enthält neben einem Lichtbild insbesondere die nach § 9 Abs. 1 Z 3 aufgelisteten Angaben und Merkmale. Er ist zum Schutz vor Fälschungen mit entsprechenden Sicherheitsmerkmalen auszustatten.
(2) Abweichend von Abs. 1 kann der Dienstausweis auch in digitaler Form ausgestellt werden, wobei dieser jedenfalls die Daten nach dem Muster der Anlage 3 aufzuweisen hat. Für den Nachweis der Betrauung können diese Daten für die Dauer von höchstens drei Monaten zum E-ID dieser Person gespeichert werden. In der Anwendung ist ersichtlich zu machen, wann die Daten zuletzt aktualisiert wurden. In diesem Fall hat die Behörde auf Verlangen Auskunft darüber zu erteilen, ob eine bestimmte Person als Aufsichtsorgan betraut ist. Verantwortlichen des öffentlichen Bereichs und der betrauten Person kann, sofern die technischen Voraussetzungen vorliegen, die Auskunft durch eine Abfrage im Weg der Datenfernübertragung ermöglicht werden, soweit dies zur Wahrnehmung der übertragenen Aufgaben erforderlich ist.
(3) Die im Abs. 1 genannten Personen haben bei Ausübung ihres Dienstes auch das in der Anlage 4 dargestellte und beschriebene Dienstabzeichen deutlich sichtbar zu tragen.
(Anm: LGBl.Nr. 113/2024)
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