Die erfolgreich abgeschlossene Ausbildung zur Facharbeiterin bzw. zum Facharbeiter Fischereiwirtschaft oder zur Meisterin bzw. zum Meister Fischereiwirtschaft (§ 31 Abs. 2 und § 31 Abs. 4 Oö. Land- und forstwirtschaftliches Berufsausbildungsgesetz 1991 - Oö. LFBAG 1991), der erfolgreiche Besuch des Gegenstands „Jagd und Fischerei“ an einer höheren land- oder forstwirtschaftlichen Lehranstalt gelten als einschlägige Berufsausbildung im Sinn des § 20 Abs. 3 Z 1 Oö. Fischereigesetz 2020.
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