LandesrechtOberösterreichVerordnungenVerordnung betreffend die Wahl der Personalvertreterinnen und Personalvertreter für die Landeslehrerinnen und Landeslehrer für land- und forstwirtschaftliche Fach- und Berufsschulen

Verordnung betreffend die Wahl der Personalvertreterinnen und Personalvertreter für die Landeslehrerinnen und Landeslehrer für land- und forstwirtschaftliche Fach- und Berufsschulen

In Kraft seit 16. Oktober 2014
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Artikel I

1. Hauptstück Errichtung von Dienststellenausschüssen

Art. 1 § 1 § 1 Dienststellenwahlausschuss

Der Dienststellenwahlausschuss (§ 16 Bundes-Personalvertretungsgesetz) besteht dann, wenn der Dienststellenausschuss 20 bis 300 Bedienstete vertritt, aus drei Mitgliedern. Vertritt der Dienststellenausschuss 301 bis 1.000 Bedienstete, so besteht der Dienststellenwahlausschuss aus fünf Mitgliedern, vertritt er mehr als 1.000 Bedienstete, so besteht der Dienststellenwahlausschuss aus sieben Mitgliedern.

Art. 1 § 2 § 2 Bildung des Dienststellenwahlausschusses

(1) Bei der Bestellung der Mitglieder des Dienststellenwahlausschusses ist das Stärkeverhältnis der im Dienststellenausschuss vertretenen Wählergruppen wie folgt zu berücksichtigen:

a) Die Anzahl der auf die Wählergruppen entfallenden Sitze im Dienststellenwahlausschuss ist mittels der Ermittlungszahl festzustellen. Die Ermittlungszahl wird gefunden, indem die Gesamtzahl der Mitglieder des Dienststellenausschusses durch die Gesamtzahl der Mitglieder des Dienststellenwahlausschusses geteilt wird. Die Ermittlungszahl ist nötigenfalls auf zwei Dezimalstellen zu berechnen.

b) Jede Wählergruppe erhält so viele Sitze im Dienststellenwahlausschuss zugesprochen, als die Ermittlungszahl in der Zahl der Dienststellenausschussmitglieder der einzelnen Wählergruppe enthalten ist.

c) Werden auf diese Weise nicht alle Sitze des Dienststellenwahlausschusses besetzt, so ist festzustellen, welche Restquotienten bei der Teilung der Mandatszahlen der einzelnen Wählergruppen durch die Ermittlungszahl verbleiben. Die restlichen Sitze im Dienststellenwahlausschuss fallen jenen Wählergruppen zu, die die größten Restquotienten aufweisen.

d) Haben auch nach dieser Berechnung mehrere Wählergruppen den gleichen Anspruch auf einen Sitz im Dienststellenwahlausschuss, so fällt der Sitz jener Wählergruppe zu, der anlässlich der Wahl des Dienststellenausschusses die größere Anzahl von Reststimmen verbleiben. Haben nach dieser Berechnung mehrere Wählergruppen den gleichen Anspruch auf einen Sitz im Dienststellenwahlausschuss, so entscheidet unter diesen das Los.

(2) Die Wählergruppen haben die von ihnen namhaft zu machenden Mitglieder und Ersatzmitglieder des Dienststellenwahlausschusses der bzw. dem Vorsitzenden des Dienststellenausschusses und den anderen im Dienststellenausschuss vertretenen Wählergruppen unter Beifügung der Geburtsdaten mitzuteilen.

(3) Der Dienststellenausschuss hat seinen Beschluss über die Bestellung einer bzw. eines Bediensteten zum Mitglied (Ersatzmitglied) des Dienststellenwahlausschusses dieser bzw. diesem Bediensteten schriftlich zuzustellen. Die Namen der Mitglieder des Wahlausschusses sind öffentlich, jedenfalls aber durch Anschlag an der Amtstafel jener Dienststelle, bei der die Wahl stattfindet, von dem Ausschuss kundzumachen, dem die Bestellung des Wahlausschusses obliegt.

Art. 1 § 3 § 3 Geschäftsführung des Dienststellenwahlausschusses

Auf die Geschäftsführung des Dienststellenwahlausschusses finden die Bestimmungen über die Geschäftsführung des Dienststellenausschusses mit der Maßgabe sinngemäß Anwendung, dass die erste Sitzung des Dienststellenwahlausschusses spätestens zwei Wochen nach der Bestellung aller Mitglieder des Dienststellenwahlausschusses einzuberufen ist und spätestens vier Wochen nach der Bestellung aller Mitglieder des Dienststellenwahlausschusses stattzufinden hat. (Anm: LGBl.Nr. 82/2021)

Art. 1 § 4 § 4 Wahlzeugen

Beabsichtigt eine Wählergruppe, eine Bedienstete bzw. einen Bediensteten als Wahlzeugin bzw. Wahlzeuge (§ 16 Abs. 5 Bundes-Personalvertretungsgesetz) in den Dienststellenwahlausschuss zu entsenden, so hat sie dies der bzw. dem Vorsitzenden des Dienststellenwahlausschusses unter Angabe des Namens, der Geburtsdaten, der Anschrift, des Diensttitels und der Dienststelle der Wahlzeugin bzw. des Wahlzeugen schriftlich mitzuteilen. Erfüllt die bzw. der Bedienstete die Voraussetzungen für die Bestellung als Wahlzeugin bzw. Wahlzeuge, so hat ihm die bzw. der Vorsitzende des Dienststellenwahlausschusses schriftlich zu bescheinigen, dass sie bzw. er berechtigt ist, an den Sitzungen des Dienststellenwahlausschusses ohne Stimmrecht teilzunehmen.

Art. 1 § 5 § 5 Ausschreibung der Wahl, Wahlkundmachung

(1) Der Zentralwahlausschuss hat

1. den von der Gewerkschaft Öffentlicher Dienst gemäß § 20 Abs. 1 des Bundes-Personalvertretungsgesetzes festgesetzten Tag der Wahl für die vor Ablauf der gesetzlichen Tätigkeitsdauer der Personalvertretungsorgane durchzuführenden Wahlen den Dienststellenwahlausschüssen und den Dienststellenleiterinnen bzw. Dienststellenleitern seines Bereichs oder

2. im Fall von Neuwahlen gemäß den §§ 24 und 24a des Bundes-Personalvertretungsgesetzes den Beschluss betreffend die Ausschreibung der Wahl des Dienststellenausschusses dem Dienststellenwahlausschuss und der zuständigen Dienststellenleiterin bzw. dem zuständigen Dienststellenleiter

so zeitgerecht schriftlich mitzuteilen, dass die Ausschreibung unter der Berücksichtigung der siebenwöchigen Frist des § 20 Abs. 1 des Bundes-Personalvertretungsgesetzes erfolgen kann. Die Dienststellenleiterin bzw. der Dienststellenleiter hat diese Ausschreibung der Wahl unverzüglich nach der Zustellung kundzumachen. (Anm: LGBl. Nr. 75/2019)

(2) Der Dienststellenwahlausschuss hat spätestens sechs Wochen vor dem (ersten) Wahltag eine Wahlkundmachung zu veröffentlichen, die zu enthalten hat:

a) den Hinweis, dass die für die Stimmabgabe bestimmten Tagesstunden und der Ort, an dem die Stimmabgabe zu erfolgen hat, spätestens am 14. Tag vor dem (ersten) Wahltag an dieser Stelle verlautbart werden;

b) die Zahl der zu wählenden Mitglieder des Dienststellenausschusses;

c) den Ort in der Dienststelle, an dem die Wählerliste (§ 7) und ein Abdruck dieser Verordnung eingesehen werden können;

d) die Frist (§ 20 Abs. 2 Bundes-Personalvertretungsgesetz) während der die Wählerliste zur Einsicht aller der Dienststelle angehörenden Bediensteten aufliegt;

e) den Hinweis, dass Einwendungen gegen die Wählerliste (§ 8 Abs. 1) während der Auflagefrist bei der bzw. dem Vorsitzenden des Dienststellenwahlausschusses einzubringen sind und dass verspätet eingebrachte Einwendungen unberücksichtigt bleiben;

f) den Hinweis, dass Wahlvorschläge schriftlich bei der bzw. dem Vorsitzenden des Dienststellenwahlausschusses spätestens fünf Wochen vor dem (ersten) Wahltag eingebracht werden müssen, widrigenfalls sie nicht berücksichtigt werden; ferner den Hinweis, dass die Wahlvorschläge nicht mehr Bewerberinnen bzw. Bewerber (Wahlwerberinnen bzw. Wahlwerber) enthalten dürfen als die vierfache Zahl der zu wählenden Mitglieder des Dienststellenausschusses, widrigenfalls jene Wahlwerberinnen bzw. Wahlwerber, die diese Zahl überschreiten, als nicht angeführt gelten; schließlich die Mindestzahl der Unterschriften von Wahlberechtigten der Dienststelle, die jeder Wahlvorschlag aufweisen muss;

g) den Hinweis, dass die zugelassenen Wahlvorschläge ab dem 14. Tag vor dem (ersten) Wahltag am gleichen Ort, an dem die Wählerliste aufliegt, zur Einsicht der Wahlberechtigten aufliegen und darüber hinaus im Anschluss an diese Kundmachung angeschlagen werden;

h) den Hinweis, dass Stimmen gültig nur mit einem amtlichen Stimmzettel abgegeben werden können;

i) den Hinweis, dass das Wahlrecht grundsätzlich persönlich auszuüben ist, dass aber Wahlberechtigte, die am Tag der Wahl (an den Wahltagen) nicht in der Dienststelle anwesend sein können, bei der bzw. dem Vorsitzenden des Dienststellenwahlausschusses die Zulassung zur Stimmabgabe auf dem Weg durch die Post, Dienst- oder Kurierpost beantragen können.

(Anm: LGBl. Nr. 75/2019)

(3) Die von der bzw. vom Vorsitzenden des Dienststellenwahlausschusses zu unterfertigende Wahlkundmachung ist an der Amtstafel, in Ermangelung einer solchen an einer anderen Stelle der Dienststelle anzuschlagen, so dass alle Wahlberechtigten leicht von ihrem Inhalt Kenntnis nehmen können. In größeren Dienststellen ist sie an mehreren Stellen anzuschlagen. Die Kundmachung ist bis zur Beendigung der Wahlhandlung zu belassen.

Art. 1 § 6 § 6 Verzeichnis der Bediensteten

(1) Die Dienststellenleiterin bzw. der Dienststellenleiter ist verpflichtet, dem Dienststellenwahlausschuss das zur Durchführung der Wahl erforderliche Verzeichnis der Bediensteten der Dienststelle spätestens sechs Wochen vor dem (ersten) Wahltag zur Verfügung zu stellen. In das Verzeichnis sind alle Bediensteten aufzunehmen, die am Stichtag (§ 15 Abs. 2 Bundes-Personalvertretungsgesetz) der Dienststelle angehören (§ 8 Abs. 4 Bundes-Personalvertretungsgesetz), und zwar auch dann, wenn sie am Stichtag einer anderen Dienststelle dienstzugeteilt sind. In das Verzeichnis sind weiters solche Bedienstete aufzunehmen, die am Stichtag zwar der Dienststelle nicht angehören, wohl aber berechtigt sind, bei dieser Dienststelle ihr Wahlrecht zum Zentralausschuss auszuüben. Bedienstete, die von einer anderen Dienststelle dienstzugeteilt sind, sind ohne Rücksicht auf die Dauer dieser Dienstzuteilung nicht in das Verzeichnis aufzunehmen. (Anm: LGBl. Nr. 75/2019)

(2) Das Verzeichnis hat die Familien- und Vornamen, die Geburtsdaten, die Staatsbürgerschaft und die Amtstitel der Bediensteten sowie den Tag des Beginns ihres bzw. seines Dienstverhältnisses zum Land zu enthalten. Das Verzeichnis hat weiters Angaben über Tatsachen zu enthalten, die für die Beurteilung der Wahlberechtigung der Bediensteten gemäß § 15 des Bundes-Personalvertretungsgesetzes von Bedeutung sind. Insbesondere ist anzumerken, welche Bediensteten im Sinn des § 13 Abs. 5 und § 15 Abs. 4 des Bundes-Personalvertretungsgesetzes bei dieser Dienststelle nur zum Dienststellenausschuss oder nur zum Zentralausschuss wahlberechtigt sind.

(3) Werden für eine Dienststelle gemäß § 4 des Bundes-Personalvertretungsgesetzes mehrere Personalvertretungen gebildet, so sind von der Dienststellenleiterin bzw. vom Dienststellenleiter gesonderte, den für die Zwecke der Personalvertretung getrennten Dienststellenteilen entsprechende Verzeichnisse zu erstellen. Wird für zwei oder mehrere Dienststellen (Dienststellenteile) gemäß § 4 des Bundes-Personalvertretungsgesetzes eine gemeinsame Personalvertretung gebildet, so hat die bzw. der gemäß § 4 Abs. 3 des Bundes-Personalvertretungsgesetzes bestimmte Leiterin bzw. Leiter der zusammengefassten Dienststellen (Dienststellenteile) ein Verzeichnis sämtlicher Bediensteter, die den zusammengefassten Dienststellen (Dienststellenteilen) angehören, zur Verfügung zu stellen. Die Leiterinnen bzw. Leiter der einzelnen Dienststellen (Dienststellenteile) haben in diesem Fall der Leiterin bzw. dem Leiter der zusammengefassten Dienststellen (Dienststellenteile) die erforderlichen Unterlagen zu liefern.

Art. 1 § 7 § 7 Wählerliste

(1) Der Dienststellenwahlausschuss hat an Hand der Verzeichnisse (§ 6) die Wahlberechtigten festzustellen, indem er jene Bedienstete ausscheidet, die

a) am Stichtag noch nicht drei Wochen Landeslehrerin bzw. Landeslehrer des Dienststandes sind;

b) gemäß § 15 Abs. 3 des Bundes-Personalvertretungsgesetzes vom Wahlrecht ausgeschlossen sind.

(Anm: LGBl. Nr. 75/2019)

(2) Auf Grund der Feststellungen nach Abs. 1 und allfällig notwendiger Ergänzungen hat der Dienststellenwahlausschuss die Wählerliste zu verfassen.

Art. 1 § 8 § 8 Einwendungen

(1) Die Wählerliste ist spätestens fünf Wochen vor dem (ersten) Wahltag aufzulegen (§ 20 Abs. 2 zweiter Satz Bundes-Personalvertretungsgesetz). Einwendungen gegen die Wählerliste sind bei der bzw. dem Vorsitzenden des Dienststellenwahlausschusses einzubringen. Verspätet eingebrachte Einwendungen haben unberücksichtigt zu bleiben. (Anm: LGBl. Nr. 75/2019)

(2) Der Dienststellenwahlausschuss hat seine Entscheidung über Einwendungen der bzw. dem Bediensteten, die bzw. der die Einwendungen erhoben hat, und der bzw. dem Bediensteten, auf die bzw. den sich die Einwendung bezieht, schriftlich zuzustellen. Erachtet der Dienststellenwahlausschuss die Einwendung als begründet, so hat er die Wählerliste unter Beisetzung des Datums der Entscheidung unverzüglich richtigzustellen.

(3) Das Recht der Beschwerde gegen die Entscheidung des Dienststellenwahlausschusses steht der bzw. dem Bediensteten, die bzw. der die Einwendung erhoben hat, und der bzw. dem Bediensteten, die bzw. der durch die Entscheidung betroffen ist, innerhalb von drei Arbeitstagen ab der Zustellung der Entscheidung zu. Die Beschwerde ist schriftlich beim Dienststellenwahlausschuss einzubringen. Der Dienststellenwahlausschuss hat die Beschwerde unverzüglich dem zuständigen Verwaltungsgericht vorzulegen.

(4) Der Dienststellenwahlausschuss ist berechtigt, offensichtliche Irrtümer in der Wählerliste bis zum Wahltag auch ohne Antrag zu berichtigen.

Art. 1 § 9 § 9 Wahlvorschläge

(1) Das Einlangen des Wahlvorschlags (§ 20 Abs. 3 Bundes-Personalvertretungsgesetz) ist von der bzw. vom Vorsitzenden des Dienststellenwahlausschusses unter Angabe der Zeit der Empfangnahme zu bestätigen.

(2) Der Wahlvorschlag hat neben den nach § 20 Abs. 3 des Bundes-Personalvertretungsgesetzes erforderlichen Unterschriften ein Verzeichnis und die Unterschriften der Bediensteten, die sich als Personalvertreterinnen bzw. Personalvertreter bewerben (Wahlwerberinnen bzw. Wahlwerber), zu enthalten, und zwar in der beantragten Reihenfolge und unter Angabe des Familien- und Vornamens sowie des Geburtsdatums. Er hat außerdem die Bezeichnung einer zustellungsbevollmächtigten Vertreterin bzw. eines zustellungsbevollmächtigten Vertreters des Wahlvorschlags zu enthalten, anderenfalls die bzw. der Erstunterzeichnete als Vertreterin bzw. Vertreter gilt.

(3) Der Wahlvorschlag hat die eindeutig unterscheidbare Bezeichnung der Wählergruppe und allenfalls eine Kurzbezeichnung in Buchstaben zu enthalten. Ein Wahlvorschlag ohne eine solche Bezeichnung ist nach der erstvorgeschlagenen Wahlwerberin bzw. dem erstvorgeschlagenen Wahlwerber zu benennen.

(4) Die Verbindung (Koppelung) von Wahlvorschlägen ist unzulässig.

Art. 1 § 10 § 10 Prüfung der Wahlvorschläge

(1) Der Dienststellenwahlausschuss hat die innerhalb der Einreichungsfrist (§ 20 Abs. 3 Bundes-Personalvertretungsgesetz) überreichten Wahlvorschläge zu prüfen und festgestellte Mängel umgehend der Vertreterin bzw. dem Vertreter des Wahlvorschlags mit der Aufforderung mitzuteilen, diese innerhalb von drei Arbeitstagen zu beheben. Wahlwerberinnen bzw. Wahlwerber, deren Unterschrift im Wahlvorschlag fehlt oder denen die Wählbarkeit (§ 15 Abs. 5 und 6 Bundes-Personalvertretungsgesetz) fehlt, sind vom Dienststellenwahlausschuss aus dem Wahlvorschlag zu streichen.

(2) Der Dienststellenwahlausschuss hat über die Zulassung der Wahlvorschläge jeweils innerhalb von drei Arbeitstagen nach Überreichung der Wahlvorschläge oder nach Ablauf der Frist zur Behebung von Mängeln zu entscheiden.

(3) Der Dienststellenwahlausschuss darf einem Wahlvorschlag nur dann die Zulassung verweigern, wenn er

a) nicht innerhalb der Einreichungsfrist (§ 20 Abs. 3 Bundes-Personalvertretungsgesetz) überreicht wurde;

b) nicht die erforderliche Anzahl von Unterschriften (§ 20 Abs. 3 Bundes-Personalvertretungsgesetz) trägt;

c) nicht mindestens eine wählbare Wahlwerberin bzw. einen wählbaren Wahlwerber (§ 15 Abs. 5 und 6 Bundes-Personalvertretungsgesetz) enthält;

d) die vom Dienststellenwahlausschuss festgestellten Mängel im Sinn des Abs. 2 trotz Aufforderung zur Behebung innerhalb von drei Arbeitstagen nach wie vor aufweist.

(4) Die Wählergruppe (§ 20 Abs. 5 Bundes-Personalvertretungsgesetz) ist berechtigt, innerhalb der Einreichungsfrist Änderungen am Wahlvorschlag vorzunehmen oder den Wahlvorschlag zurückzuziehen, jedoch muss eine solche Änderung oder Zurückziehung von sämtlichen Bediensteten unterschrieben sein, die den Wahlvorschlag unterfertigt haben.

(5) Eine Zurückziehung einzelner Unterschriften auf dem Wahlvorschlag nach dessen Einlangen beim Dienststellenwahlausschuss ist vom Dienststellenwahlausschuss nicht zur Kenntnis zu nehmen, es sei denn, dass dem Dienststellenwahlausschuss glaubhaft gemacht wird, dass eine Unterzeichnerin bzw. ein Unterzeichner des Wahlvorschlags durch einen wesentlichen Irrtum oder durch arglistige Täuschung oder Drohung zur Leistung der Unterschrift bestimmt worden ist und die Zurückziehung der Unterschrift spätestens am 17. Tag vor dem (ersten) Wahltag erfolgt ist. (Anm: LGBl. Nr. 75/2019)

(6) Wenn eine Wahlwerberin bzw. ein Wahlwerber verzichtet, stirbt, die Wählbarkeit verliert, nicht mehr jener Dienststelle angehört, bei der sie bzw. er sich am Tag der Wahlausschreibung befunden hat, oder nach Abs. 1 aus dem Wahlvorschlag gestrichen wurde, so kann die Wählergruppe ihren Wahlvorschlag durch Nennung einer anderen Wahlwerberin bzw. eines anderen Wahlwerbers ergänzen. Der Ergänzungsvorschlag muss spätestens am 17. Tag vor dem (ersten) Wahltag beim Dienststellenwahlausschuss einlangen. (Anm: LGBl. Nr. 75/2019)

(7) Die Entscheidung des Dienststellenwahlausschusses über die Zulassung des Wahlvorschlags kann nur im Zuge der Wahlanfechtung (§ 20 Abs. 13 Bundes-Personalvertretungsgesetz) bekämpft werden.

Art. 1 § 11 § 11 Stimmabgabe auf dem Weg durch die Post, Dienst- oder Kurierpost

(1) Die Zulassung zur Stimmabgabe auf dem Weg durch die Post, Dienst- oder Kurierpost gemäß § 20 Abs. 7 des Bundes-Personalvertretungsgesetzes (im Folgenden „Briefwahl“ genannt) muss beim Dienststellenwahlausschuss so rechtzeitig beantragt werden, dass die Zustellung oder Aushändigung der im Abs. 3 genannten Wahlbehelfe so lange vor dem (ersten) Wahltag möglich ist, dass sie die bzw. der Wahlberechtigte zur Ausübung des Wahlrechts benützen kann. Ist das Vorliegen der Voraussetzungen für die Briefwahl offenkundig, so hat der Dienststellenwahlausschuss die Zulässigkeit der Briefwahl auch ohne Antrag auszusprechen. Die Voraussetzungen für die Briefwahl sind jedenfalls dann offenkundig, wenn sich die Wahlzelle außerhalb eines Dienststellenteiles (Schule) befindet.

(2) Über die Zulässigkeit der Briefwahl hat der Dienststellenwahlausschuss innerhalb von zwei Arbeitstagen nach Einlangen des Antrags, jedenfalls aber so rechtzeitig zu entscheiden, dass die Ausübung des Wahlrechts durch die Wahlberechtigte bzw. den Wahlberechtigten gesichert ist.

(3) Stellt der Dienststellenwahlausschuss fest, dass die bzw. der Wahlberechtigte zur Briefwahl berechtigt ist, so hat dieser ihr bzw. ihm nachweislich zu übermitteln oder persönlich auszuhändigen:

a) einen gleichen wie für die übrigen Wählerinnen bzw. Wähler aufliegenden leeren Umschlag (Wahlkuvert, § 14),

b) einen amtlichen Stimmzettel (§ 15) und

c) einen bereits freigemachten (frankierten) und mit der Adresse des Dienststellenwahlausschusses sowie mit dem Vor- und dem Zunamen der bzw. des Wahlberechtigten versehenen und besonders gekennzeichneten zweiten Umschlag (Briefumschlag).

(4) Die zur Briefwahl Berechtigten sind in der Wählerliste gesondert zu kennzeichnen.

(5) Stellt der Dienststellenwahlausschuss fest, dass die bzw. der Wahlberechtigte zur Briefwahl nicht berechtigt ist, so hat er diese Entscheidung der bzw. dem Bediensteten mündlich zu verkünden oder schriftlich zuzustellen. Die mündliche Verkündung ist vom Dienststellenwahlausschuss schriftlich zu vermerken und von der bzw. dem Bediensteten durch ihre bzw. seine Unterschrift zu bestätigen.

Art. 1 § 12 § 12 Wahlvorbereitung

(1) Die Wahlvorbereitungen und die Wahlen sind möglichst ohne Beeinträchtigung des Dienstbetriebs vorzunehmen.

(2) Die für die Stimmabgabe bestimmten Tagesstunden und der Ort, an dem die Stimmabgabe zu erfolgen hat, ist in gleicher Art wie die Wahlkundmachung (§ 5 Abs. 3) zu verlautbaren.

(3) Die Wahlhandlung hat zu der gemäß § 20 Abs. 4 des Bundes-Personalvertretungsgesetzes bestimmten Zeit an dem gemäß § 20 Abs. 4 des Bundes-Personalvertretungsgesetzes bestimmten Ort stattzufinden. Der Wahlort muss für die Durchführung der Wahl geeignet sein und soll möglichst in der Dienststelle liegen.

Art. 1 § 13 § 13 Wahlzelle

Der Dienststellenwahlausschuss hat dafür zu sorgen, dass eine, im Bedarfsfall mehrere Wahlzellen am Wahlort vorhanden sind. Als Wahlzelle genügt jede Absonderungsvorrichtung am Wahlort, die ein Beobachten der Wählerin bzw. des Wählers bei der Stimmabgabe verhindert. Im Übrigen gelten für die Einrichtung der Wahlzelle die Bestimmungen des § 60 der Nationalrats-Wahlordnung, BGBl. Nr. 391/1970, sinngemäß.

Art. 1 § 14 § 14 Wahlkuvert

Für die Wahlberechtigten sind undurchsichtige Wahlkuverts vorzubereiten. Die Anbringung von Worten, Bemerkungen oder Zeichen auf den Wahlkuverts ist verboten.

Art. 1 § 15 § 15 Stimmzettel

(1) Die Wahl der Mitglieder des Dienststellenausschusses hat mittels amtlich aufzulegender Stimmzettel zu erfolgen.

(2) Der amtliche Stimmzettel ist aus weißem Papier herzustellen und hat auf einer Seite sämtliche Wählergruppen einschließlich allfälliger Kurzbezeichnungen und vor jeder Wählergruppe einen Kreis zu enthalten. Der amtliche Stimmzettel darf nur auf Anordnung des Zentralwahlausschusses hergestellt werden.

(3) Die amtlichen Stimmzettel sind vom Zentralwahlausschuss entsprechend der Zahl der Wahlberechtigten zusätzlich einer Reserve von höchstens 50 vH dem Dienststellenwahlausschuss zu übermitteln. Die Stimmzettel sind gegen eine Empfangsbestätigung auszufolgen. Die Empfangsbestätigung ist zweifach auszufertigen; eine Ausfertigung ist der Übernehmerin bzw. dem Übernehmer auszufolgen, die zweite Ausfertigung verbleibt beim Zentralwahlausschuss.

(4) Der Zentralwahlausschuss kann die Eintragung der Wählergruppen einschließlich allfälliger Kurzbezeichnungen auf den Stimmzetteln dem Dienststellenwahlausschuss überlassen. In diesem Fall hat der Dienststellenwahlausschuss vorzusorgen, dass aus der Eintragung der Wählergruppen (deren Kurzbezeichnung) keine Kennzeichnung des Stimmzettels entsteht.

Art. 1 § 16 § 16 Gültige Stimmzettel

Der Stimmzettel ist gültig ausgefüllt, wenn aus ihm eindeutig zu erkennen ist, welche Wählergruppe die Wählerin bzw. der Wähler wählen wollte. Dies ist der Fall, wenn die Wählerin bzw. der Wähler in dem vor der Wählergruppe abgedruckten Kreis ein liegendes Kreuz oder ein anderes Zeichen anbringt, aus dem eindeutig hervorgeht, dass sie bzw. er die in derselben Zeile angeführte Wählergruppe wählen wollte.

Art. 1 § 17 § 17 Ungültige Stimmzettel

(1) Der Stimmzettel ist ungültig, wenn

a) ein anderer als der amtliche Stimmzettel zur Abgabe der Stimme verwendet wurde oder

b) der Stimmzettel durch Abreißen eines Teiles derart beeinträchtigt wurde, dass nicht mehr eindeutig hervorgeht, welche Wählergruppe die Wählerin bzw. der Wähler wählen wollte, oder

c) überhaupt keine Wählergruppe angezeichnet wurde oder

d) zwei oder mehrere Wählergruppen angezeichnet wurden oder

e) aus dem von der Wählerin bzw. vom Wähler angebrachten Zeichen oder der sonstigen Kennzeichnung nicht eindeutig hervorgeht, welche Wählergruppe sie bzw. er wählen wollte.

(Anm: LGBl. Nr. 75/2019)

(2) Leere Wahlkuverts zählen als ungültige Stimmzettel. Enthält ein Wahlkuvert mehrere Stimmzettel für denselben Ausschuss, die auf verschiedene Wählergruppen lauten, so zählen sie, wenn sich ihre Ungültigkeit nicht schon aus anderen Gründen ergibt, als ungültige Stimmzettel.

(3) Worte, Bemerkungen oder Zeichen, die auf den amtlichen Stimmzetteln außer zur Kennzeichnung der Wählergruppe angebracht wurden, beeinträchtigen die Gültigkeit eines Stimmzettels nicht, wenn sich hiedurch nicht einer der in den Abs. 1 und 2 angeführten Ungültigkeitsgründe ergibt. Im Wahlkuvert befindliche Beilagen aller Art beeinträchtigen die Gültigkeit nicht.

Art. 1 § 18 § 18 Wahlhandlung

Die bzw. der Vorsitzende des Dienststellenwahlausschusses hat für die Aufrechterhaltung der Ruhe und Ordnung bei der Wahlhandlung und für die Beobachtung der Bestimmungen des Bundes-Personalvertretungsgesetzes und dieser Verordnung Sorge zu tragen.

Art. 1 § 19 § 19 Prüfung der Stimmzettel

(1) Zu Beginn der Wahlhandlung hat die bzw. der Vorsitzende des Dienststellenwahlausschusses die Anzahl der gemäß § 15 Abs. 3 übernommenen amtlichen Stimmzettel bekanntzugeben, vor dem Dienststellenwahlausschuss diese Anzahl zu überprüfen, im Fall des § 15 Abs. 4 zu prüfen, ob sämtliche Stimmzettel ordnungsgemäß ergänzt wurden, und das Ergebnis in einer Niederschrift festzuhalten.

(2) Unmittelbar vor Beginn der Abstimmung hat sich der Dienststellenwahlausschuss davon zu überzeugen, dass die zum Hineinlegen der Stimmzettel bestimmte Wahlurne leer ist.

(3) Die Stimmabgabe beginnt damit, dass den Mitgliedern des Dienststellenwahlausschusses und den Wahlzeuginnen bzw. Wahlzeugen Gelegenheit zur Abgabe ihrer Stimmen gegeben wird.

Art. 1 § 20 § 20 Abgabe der Stimmzettel

(1) Die Wahl wird, soweit im § 22 nicht anderes bestimmt ist, durch persönliche Abgabe des Stimmzettels am Wahlort vorgenommen. Jede Wählerin bzw. jeder Wähler hat für die Wahl des Dienststellenausschusses nur eine Stimme.

(2) Blinde oder schwer Sehbehinderte dürfen sich von einer Geleitperson, die sie selbst auswählen können, führen und diese für sich abstimmen lassen. Von diesen Fällen abgesehen, darf die Wahlzelle stets nur von einer Person betreten werden.

(3) Über die Zulässigkeit der Inanspruchnahme einer Geleitperson entscheidet im Zweifelsfall der Dienststellenwahlausschuss. Jede Stimmabgabe mit Hilfe einer Geleitperson ist in der Niederschrift (§ 19) festzuhalten.

(4) Erscheint eine Bedienstete bzw. ein Bediensteter zur Wahl, die bzw. der gemäß § 15 Abs. 4 des Bundes-Personalvertretungsgesetzes das Wahlrecht nicht mehr besitzt, so hat der Dienststellenwahlausschuss festzustellen, dass das Wahlrecht der bzw. des Bediensteten erloschen ist.

Art. 1 § 21 § 21 Wahlvorgang

(1) Die Wählerin bzw. der Wähler hat vor den Dienststellenwahlausschuss zu treten und ihren bzw. seinen Namen zu nennen. Hierauf hat die bzw. der Vorsitzende des Dienststellenwahlausschusses der Wählerin bzw. dem Wähler ein leeres Wahlkuvert (§ 14) und einen amtlichen Stimmzettel (§ 15) mit der Aufforderung zu übergeben, sich in die Wahlzelle zu begeben. Dort hat die Wählerin bzw. der Wähler den Stimmzettel auszufüllen und in das Wahlkuvert zu legen. Nach dem Verlassen der Wahlzelle hat die Wählerin bzw. der Wähler das Wahlkuvert der bzw. dem Vorsitzenden des Dienststellenwahlausschusses zu übergeben, die bzw. der es ungeöffnet in die Wahlurne zu legen hat.

(2) Ist der Wählerin bzw. dem Wähler bei der Ausfüllung des amtlichen Stimmzettels ein Fehler unterlaufen und begehrt die Wählerin bzw. der Wähler die Aushändigung eines weiteren amtlichen Stimmzettels, so ist dies im Abstimmungsverzeichnis (Abs. 3) festzuhalten und der Wählerin bzw. dem Wähler ein weiterer Stimmzettel auszufolgen. Die Wählerin bzw. der Wähler hat den ihr bzw. ihm zuerst ausgehändigten amtlichen Stimmzettel vor dem Dienststellenwahlausschuss durch Zerreißen unbrauchbar zu machen und zwecks Wahrung des Wahlgeheimnisses mit sich zu nehmen.

(3) Die Abgabe der Stimme ist in der Wählerliste durch Abstreichen des Namens der Wählerin bzw. des Wählers kenntlich zu machen und in ein Abstimmungsverzeichnis unter Beisetzung der fortlaufenden Zahl der Wählerliste einzutragen.

(4) Eine Bedienstete bzw. ein Bediensteter, die bzw. der zur Briefwahl berechtigt ist (§ 11), kann ihre bzw. seine Stimme auch vor dem Dienststellenwahlausschuss abgeben. Benützt sie bzw. er zur Stimmabgabe nicht das ihr bzw. ihm zugestellte Wahlkuvert und den ihr bzw. ihm zugestellten Stimmzettel, so hat ihr bzw. ihm die bzw. der Vorsitzende des Dienststellenwahlausschusses ein Wahlkuvert und einen Stimmzettel zu übergeben. Dies ist in der Niederschrift (§ 19 Abs. 1) besonders zu vermerken. Die Abgabe der Stimme ist im Abstimmungsverzeichnis mit dem Hinweis „Briefwähler“ einzutragen.

(5) Im Zweifel hat die Wählerin bzw. der Wähler seine Identität durch Urkunde, Zeugen oder dergleichen nachzuweisen.

Art. 1 § 22 § 22 Briefwahl

(1) Wahlberechtigte, die zur brieflichen Stimmabgabe berechtigt sind (§ 11), können ihre ausgefüllten Stimmzettel dem Dienststellenwahlausschuss durch die Post, Dienst- oder Kurierpost einsenden. Der Stimmzettel muss sich in dem vom Dienststellenwahlausschuss übermittelten Umschlag (Wahlkuvert) befinden, der zur Wahrung des Wahlgeheimnisses keinerlei Aufschrift oder Zeichen tragen darf, die auf die Person der Wählerin bzw. des Wählers schließen lassen. Dieser Umschlag ist in den vom Dienststellenwahlausschuss ebenfalls übermittelten zweiten Umschlag (Briefumschlag) zu legen und im Postweg dem Dienststellenwahlausschuss zu übermitteln.

(2) Der verschlossene Briefumschlag ist so rechtzeitig zu übermitteln, dass er spätestens bis zum Ablauf der für die Stimmabgabe festgesetzten Zeit beim Dienststellenwahlausschuss einlangt.

(3) Die bzw. der Vorsitzende des Dienststellenwahlausschusses hat auf den einlangenden Briefumschlägen Datum und Uhrzeit des Einlangens zu vermerken. Die eingelangten Briefumschläge sind von ihr bzw. ihm ungeöffnet unter Verschluss bis zu deren Eröffnung gemäß Abs. 4 aufzubewahren.

(4) Nach Beendigung der Stimmabgabe (§ 23 Abs. 1) hat die bzw. der Vorsitzende des Dienststellenwahlausschusses vor diesem Ausschuss die übermittelten Briefumschläge zu öffnen und das ungeöffnete Wahlkuvert in die Wahlurne zu legen. Die Abgabe der Stimme ist im Abstimmungsverzeichnis (§ 21 Abs. 3) mit dem Hinweis „Briefwähler“ einzutragen. Der Briefumschlag ist vom Dienststellenwahlausschuss zu den Wahlakten zu nehmen. Zu spät einlangende Briefumschläge sowie Briefumschläge von Bediensteten, die ihr Wahlrecht vor dem Dienststellenwahlausschuss bereits unmittelbar ausgeübt haben (§ 21 Abs. 4) und Briefumschläge von Bediensteten, die gemäß § 15 Abs. 4 des Bundes-Personalvertretungsgesetzes das Wahlrecht am Wahltag nicht besitzen, sind ungeöffnet mit dem Vermerk „Zu spät eingelangt“ oder „Wahlrecht unmittelbar ausgeübt“ oder „Nicht wahlberechtigt“ zu den Wahlakten zu legen. Der Vorgang ist in der Niederschrift (§ 19 Abs. 1) zu vermerken.

Art. 1 § 23 § 23 Ermittlung des Wahlergebnisses

(1) Die Stimmabgabe ist von der bzw. dem Vorsitzenden des Dienststellenwahlausschusses mit dem Ablauf der gemäß § 20 Abs. 4 des Bundes-Personalvertretungsgesetzes festgesetzten Zeit für beendet zu erklären. Hierauf haben alle Personen mit Ausnahme der Mitglieder des Dienststellenwahlausschusses und der Wahlzeuginnen und Wahlzeugen das Wahllokal zu verlassen.

(2) Unmittelbar nach Beendigung der Stimmabgabe hat die bzw. der Vorsitzende des Dienststellenwahlausschusses die in der Wahlurne befindlichen Umschläge zu mischen, sodann die Wahlurne zu entleeren, die Anzahl der Umschläge zu zählen und die Übereinstimmung der Anzahl der Umschläge mit der Zahl der im Abstimmungsverzeichnis vermerkten Wählerinnen bzw. Wähler festzustellen. Sodann hat die bzw. der Vorsitzende des Dienststellenwahlausschusses die Umschläge zu öffnen und gemeinsam mit den übrigen Mitgliedern des Dienststellenwahlausschusses die Gültigkeit der Stimmzettel zu prüfen sowie die Zahl der ungültigen Stimmen festzustellen. Die bzw. der Vorsitzende des Dienststellenwahlausschusses hat hierauf die ungültigen Stimmzettel mit fortlaufenden Zahlen zu versehen, die gültigen Stimmzettel nach Wählergruppen zu ordnen und schließlich gemeinsam mit den übrigen Mitgliedern des Dienststellenwahlausschusses die Zahl der für die einzelnen Wählergruppen gültig abgegebenen Stimmen festzustellen.

Art. 1 § 24 § 24 Ermittlung der Mandate

(1) Die Anzahl der auf die einzelnen Wählergruppen entfallenden Mandate ist mittels der Wahlzahl zu ermitteln.

Die Wahlzahl ist wie folgt zu berechnen:

a) Die Zahlen der für jede Wählergruppe abgegebenen gültigen Stimmen werden, nach ihrer Größe geordnet, nebeneinander geschrieben; unter jede dieser Zahlen wird ihre Hälfte, unter diese ihr Drittel, Viertel und nach Bedarf auch ihr Fünftel, Sechstel usw. geschrieben. Als Wahlzahl gilt, wenn drei Mitglieder des Dienststellenausschusses zu wählen sind, die drittgrößte, bei vier Mitgliedern des Dienststellenausschusses die viertgrößte usw. der angeschriebenen Zahlen. Die Wahlzahl ist in Dezimalzahlen zu errechnen.

b) Jeder Wählergruppe werden so viele Mandate zugeschrieben, als die Wahlzahl in der Zahl der für sie gültig abgegebenen Stimmen enthalten ist.

c) Haben nach dieser Berechnung mehrere Wählergruppen den gleichen Anspruch auf ein Mandat, so entscheidet das Los.

(2) Das Wahlergebnis und die zu seiner Ermittlung führenden Feststellungen und Berechnungen sind in der Niederschrift (§ 19 Abs. 1) festzuhalten oder dieser anzuschließen.

Art. 1 § 25 § 25 Zuteilung der Mandate

(1) Die auf die Wählergruppe entfallenden Mandate sind den im Wahlvorschlag angegebenen Bewerberinnen bzw. Bewerber nach der Reihe ihrer Nennung zuzuteilen.

(2) Erscheint eine Wahlwerberin bzw. ein Wahlwerber, die bzw. der in mehreren Wahlvorschlägen genannt ist, als mehrfach gewählt, so hat sie bzw. er über Aufforderung des Dienststellenwahlausschusses binnen einer Woche zu erklären, für welchen Wahlvorschlag sie bzw. er sich entscheidet; auf den anderen Listen ist sie bzw. er nach Abgabe seiner Erklärung zu streichen. Unterlässt die Wahlwerberin bzw. der Wahlwerber die fristgerechte Erklärung, so ist sie bzw. er auf sämtlichen Listen zu streichen.

(3) Die auf einem Wahlvorschlag den gewählten Mitgliedern des Dienststellenausschusses folgenden Wahlwerberinnen bzw. Wahlwerber gelten als Ersatzmitglieder dieser Mitglieder (§ 21 Abs. 4 Bundes-Personalvertretungsgesetz). Scheidet das Ersatzmitglied aus dem Dienststellenausschuss aus, weil der Grund des Ruhens der Mitgliedschaft jenes Mitglieds des Dienststellenausschusses, an dessen Stelle es getreten ist, wegfällt, so tritt es wieder an seine ursprüngliche Stelle auf der Liste der Ersatzmitglieder.

Art. 1 § 26 § 26 Wahlakten

(1) Die Niederschrift (§ 19 Abs. 1) ist von den Mitgliedern des Dienststellenwahlausschusses zu unterfertigen. Wird die Niederschrift nicht von allen Mitgliedern des Dienststellenwahlausschusses unterfertigt, so ist der Grund hiefür anzugeben.

(2) Die Wahlakten (Wahlvorschläge, Wahlkundmachung, Wählerliste, Abstimmungsverzeichnis, Stimmzettel, Briefumschläge und Niederschrift) sind in einem Umschlag zu verwahren, der in Gegenwart des Dienststellenwahlausschusses zu versiegeln ist.

(3) Sobald das Wahlergebnis rechtskräftig geworden ist, sind die Wahlakten von der bzw. dem Vorsitzenden des Dienststellenwahlausschusses in Verwahrung zu nehmen und bis zur Neuwahl des Dienststellenausschusses aufzubewahren. Sie sind sodann vom neubestellten Dienststellenwahlausschuss zu vernichten.

Art. 1 § 27 § 27 Verkündung des Wahlergebnisses

Die Gewählten sind vom Dienststellenwahlausschuss unmittelbar nach der Feststellung des Wahlergebnisses von ihrer Wahl zu verständigen. Mit der Zustellung der Verständigung gilt die bzw. der Gewählte als Mitglied des Dienststellenausschusses.

Art. 1 § 28 § 28 Wahlanfechtung

(1) Wird eine Wahl im Sinn des § 20 Abs. 14 des Bundes-Personalvertretungsgesetzes für ungültig erklärt, so ist sie unverzüglich neu auszuschreiben und durchzuführen.

(2) Wurde nicht die gesamte Wahl für ungültig erklärt, sondern nur in einem Teil der Wahl eine Verletzung des Wahlverfahrens festgestellt, so ist dieser Teil der Wahl unverzüglich zu wiederholen.

2. Hauptstück Errichtung von Zentralausschüssen

Art. 1 § 29 § 29 Anwendung der Bestimmungen des 1. Hauptstücks

Auf die Wahl der Mitglieder der Zentralausschüsse (§ 13 Bundes-Personalvertretungsgesetz) finden, soweit in den folgenden Vorschriften dieses Hauptstücks nicht anderes bestimmt wird, die Bestimmungen des 1. Hauptstücks sinngemäß Anwendung.

Art. 1 § 30 § 30 Wahl des Zentralausschusses

Der Zentralausschuss ist, soweit § 24 des Bundes-Personalvertretungsgesetzes nicht anderes bestimmt, jeweils gemeinsam mit den Vertrauenspersonen und den Dienststellenausschüssen des Zentralausschussbereichs zu wählen.

Art. 1 § 31 § 31 Zentralwahlausschuss

Der Zentralwahlausschuss (§ 18 Abs. 1 Bundes-Personalvertretungsgesetz) besteht dann, wenn der Zentralausschuss weniger als 4.000 Bedienstete vertritt, aus fünf Mitgliedern. Vertritt der Zentralausschuss 4.000 bis 8.000 Bedienstete, so besteht der Zentralwahlausschuss aus sieben Mitgliedern, vertritt er mehr als 8.000 Bedienstete, so besteht der Zentralwahlausschuss aus neun Mitgliedern.

Art. 1 § 32 § 32 Ausschreibung der Wahl

(1) Die Ausschreibung der Wahl des Zentralausschusses ist von den Dienststellenwahlausschüssen des Zentralausschussbereichs zugleich mit der Ausschreibung der Wahl des Dienststellenausschusses in der gleichen Art wie die Ausschreibung dieser Wahl kundzumachen.

(2) Die Wahlkundmachung im Sinn des § 5 Abs. 2 hat auch die Zahl der zu wählenden Mitglieder des Zentralausschusses, den Hinweis, dass Wahlvorschläge schriftlich bei der bzw. dem Vorsitzenden des Zentralwahlausschusses spätestens fünf Wochen vor dem (ersten) Wahltag eingebracht werden müssen, widrigenfalls sie nicht berücksichtigt werden, den Hinweis, dass die Wahlvorschläge nicht mehr Bewerberinnen bzw. Bewerber (Wahlwerberinnen bzw. Wahlwerber) enthalten dürfen, als die vierfache Zahl der zu wählenden Mitglieder des Zentralausschusses, widrigenfalls jene Wahlwerberinnen bzw. Wahlwerber, die diese Zahl überschreiten, als nicht angeführt gelten, und die Mindestzahl der Unterschriften von zum Zentralausschuss Wahlberechtigten, die jeder Wahlvorschlag aufweisen muss, zu enthalten. (Anm: LGBl. Nr. 75/2019)

Art. 1 § 33 § 33 Bekanntmachung der Wahlvorschläge

Der Zentralwahlausschuss hat die zugelassenen Wahlvorschläge den Dienststellenwahlausschüssen seines Bereichs spätestens 15 Tage vor dem (ersten) Wahltag mitzuteilen. Die Bekanntmachung dieser Wahlvorschläge obliegt den Dienststellenwahlausschüssen. (Anm: LGBl. Nr. 75/2019)

Art. 1 § 34 § 34 Abgabe der Stimmzettel

(1) Für die Wahl des Zentralausschusses sind amtliche Stimmzettel aus grünem Papier vorzusehen. Auf diese Stimmzettel findet § 15 Abs. 4 keine Anwendung.

(2) Die Stimmabgabe hat bei dem Dienststellenwahlausschuss zu erfolgen, der bei jener Dienststelle im Sinn des § 4 Abs. 3 des Bundes-Personalvertretungsgesetzes gebildet ist, der die bzw. der Wahlberechtigte angehört.

(3) Der bzw. dem zur Briefwahl Berechtigten ist über die Bestimmung des § 11 Abs. 3 hinaus auch ein amtlicher Stimmzettel für die Wahl des Zentralausschusses zu übermitteln bzw. auszuhändigen.

(4) Die bzw. der Vorsitzende des Dienststellenwahlausschusses hat der Wählerin bzw. dem Wähler über die Vorschrift des § 21 Abs. 1 hinaus auch einen amtlichen Stimmzettel für die Wahl des Zentralausschusses zu übergeben und die Wählerin bzw. der Wähler hat auch diesen Stimmzettel auszufüllen und gemeinsam mit jenem für die Wahl des Dienststellenausschusses in das Wahlkuvert zu legen.

(5) Ist eine Bedienstete bzw. ein Bediensteter nur für die Wahl des Zentralausschusses und nicht auch für die Wahl eines Dienststellenausschusses oder von Vertrauenspersonen (§§ 30 und 31 Bundes-Personalvertretungsgesetz) wahlberechtigt, so hat sie bzw. er ihr bzw. sein Wahlrecht bei dem Dienststellenwahlausschuss auszuüben, der bei jener Dienststelle gebildet ist, an deren Sitz der Zentralausschuss errichtet ist. Dieser bzw. diesem Bediensteten ist außer dem amtlichen Stimmzettel für die Wahl des Zentralausschusses kein sonstiger Stimmzettel zu übermitteln oder zu übergeben.

Art. 1 § 35 § 35 Mitteilung des Wahlergebnisses

(1) Die bzw. der Vorsitzende des Dienststellenwahlausschusses hat die für die Wahl des Zentralausschusses abgegebenen Stimmzettel im Sinn des § 23 Abs. 2 gesondert zu ordnen und die für die einzelnen Wählergruppen gültig abgegebenen Stimmen festzustellen.

(2) Das in der Dienststelle erzielte Ergebnis der Wahl zum Zentralausschuss ist dem Zentralwahlausschuss von der bzw. dem Vorsitzenden des Dienststellenwahlausschusses ohne Verzug sowohl telefonisch, per Telefax oder per E-Mail als auch schriftlich mitzuteilen.

(3) Die gemäß § 25 Abs. 2 dem Dienststellenwahlausschuss obliegenden Aufgaben hat der Zentralwahlausschuss zu erfüllen.

Art. 1 § 36 § 36 Wahlakte

Den Wahlakten des Zentralwahlausschusses im Sinn des § 26 Abs. 2 sind die gemäß § 35 Abs. 2 erfolgten Mitteilungen der Vorsitzenden der Dienststellenwahlausschüsse anzuschließen. Die Aufbewahrung der Wahlakten obliegt der bzw. dem Vorsitzenden des Zentralwahlausschusses.

Art. 1 § 37 § 37 Verständigung der Gewählten

(1) Die Verständigung der in den Zentralausschuss Gewählten im Sinn des § 27 obliegt dem Zentralwahlausschuss.

(2) Der Zentralwahlausschuss hat das Ergebnis der Wahl den Dienststellenwahlausschüssen des Zentralausschussbereichs zur Verlautbarung mitzuteilen.

3. Hauptstück Wahl der Vertrauenspersonen

Art. 1 § 38 § 38 Anwendung der Bestimmungen des 1. Hauptstücks

Auf die Wahl der Vertrauenspersonen (§§ 30 und 31 Bundes-Personalvertretungsgesetz) finden, soweit in den folgenden Vorschriften dieses Hauptstücks nicht anderes bestimmt wird, die Bestimmungen des 1. Hauptstücks sinngemäß Anwendung.

Art. 1 § 39 § 39 Wahrnehmung der Aufgaben

(1) Bei Zweifel, welcher Dienststellenwahlausschuss im Sinn des § 31 Abs. 1 des Bundes-Personalvertretungsgesetzes die sich bei der Wahl der Vertrauenspersonen ergebenden Aufgaben wahrzunehmen hat, entscheidet der zuständige Zentralwahlausschuss. Besteht bei der übergeordneten Dienststelle kein Dienststellenwahlausschuss, dann hat der Zentralwahlausschuss diese Aufgaben wahrzunehmen.

(2) Jede für die Wahl von Vertrauenspersonen kandidierende Wählergruppe hat das Recht, zu den Sitzungen des zuständigen Dienststellenwahlausschusses (Zentralwahlausschusses) eine Wahlzeugin bzw. einen Wahlzeugen (§ 4) zu entsenden.

(3) Ist in einer Dienststelle, bei der bisher Vertrauenspersonen gewählt wurden, nunmehr gemäß § 8 Abs. 1 des Bundes-Personalvertretungsgesetzes ein Dienststellenausschuss zu wählen, so sind die Aufgaben des Dienststellenwahlausschusses vom Dienststellenwahlausschuss bei der übergeordneten Dienststelle wahrzunehmen. Besteht bei der übergeordneten Dienststelle kein Dienststellenwahlausschuss, dann hat der Zentralwahlausschuss diese Aufgaben wahrzunehmen. Die bisherigen Vertrauenspersonen haben den zuständigen Dienststellenwahlausschuss (Zentralwahlausschuss) vom Eintritt der Voraussetzungen des § 8 Abs. 1 des Bundes-Personalvertretungsgesetzes zeitgerecht zu verständigen.

Art. 1 § 40 § 40 Wahlkundmachung

Die Wahlkundmachung hat auch die Zahl der zu wählenden Vertrauenspersonen und den Hinweis zu enthalten, dass die Aufgaben des Dienststellenwahlausschusses vom Dienststellenwahlausschuss bei der übergeordneten Dienststelle (vom Zentralwahlausschuss) wahrgenommen werden.

Art. 1 § 41 § 41 Wählerliste

Der Dienststellenwahlausschuss (Zentralwahlausschuss) hat die Wählerliste in der Dienststelle aufzulegen, in der Vertrauenspersonen zu wählen sind. Das Recht, gegen die Wählerlisten Einwendungen zu erheben, beschränkt sich auf die Bediensteten dieser Dienststelle.

Art. 1 § 42 § 42 Amtliche Stimmzettel

Für die Wahl der Vertrauenspersonen sind amtliche Stimmzettel aus blauem Papier vorzusehen.

Art. 1 § 43 § 43 Wahlkuvert

(1) Auf den Wahlkuverts zur Durchführung der Wahl der Vertrauenspersonen ist die Dienststelle, deren Vertrauenspersonen zu wählen sind, anzugeben. Der Dienststellenwahlausschuss (Zentralwahlausschuss) hat hiebei vorzusorgen, dass durch die Beschriftung der Wahlkuverts keine weitere Kennzeichnung der Wahlkuverts entsteht.

(2) Wurde für die Wahl der Vertrauenspersonen keine eigene Wahlurne verwendet, so sind nach der Entleerung der Wahlurne im Sinn des § 23 Abs. 2 vorerst die Wahlkuverts, entsprechend ihrer Bestimmung für die Wahl des Dienststellenausschusses und für die Wahl der Vertrauenspersonen, zu sortieren und anschließend erst zu zählen.

4. Hauptstück Gemeinsame Bestimmungen

Art. 1 § 44 § 44 Fristen

(1) Bei der Berechnung der in dieser Verordnung festgesetzten Fristen, die nach Tagen bestimmt sind, wird der Tag nicht mitgerechnet, in den der Zeitpunkt oder das Ereignis fällt, wonach sich der Anfang der Frist richten soll.

(2) Nach Wochen bestimmte Fristen beginnen mit dem Tag, in den der Zeitpunkt oder das Ereignis fällt, wonach sich der Anfang der Frist richten soll, und enden mit dem Ablauf desjenigen Tages der nach der betreffenden Fristbestimmung in Betracht kommenden Woche, der durch seine Benennung dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat.

(3) Der Beginn und der Lauf einer Frist wird durch Sonn- und Feiertage, einen Samstag oder den Karfreitag nicht behindert.

(4) Fällt das Ende einer Frist auf einen Sonn- oder Feiertag, auf einen Samstag oder den Karfreitag, so endet die Frist am nächstfolgenden Werktag.

(5) Die Tage des Postlaufs gemäß § 20 Abs. 7 des Bundes-Personalvertretungsgesetzes werden in die Frist nicht eingerechnet.

Artikel II

Art. 2

Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung der Oö. Landesregierung vom 2. Oktober 1967 betreffend die Wahl der Personalvertreter für die Landeslehrer für allgemeinbildende und berufsbildende Pflichtschulen sowie für die Landeslehrer für land- und forstwirtschaftliche Fachschulen, LGBl. Nr. 57/1967, in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 75/2004, hinsichtlich der Wahl der Personalvertreter für die Landeslehrer für land- und forstwirtschaftliche Fachschulen außer Kraft.