(1) Die auf die Wählergruppe entfallenden Mandate sind den im Wahlvorschlag angegebenen Bewerberinnen bzw. Bewerber nach der Reihe ihrer Nennung zuzuteilen.
(2) Erscheint eine Wahlwerberin bzw. ein Wahlwerber, die bzw. der in mehreren Wahlvorschlägen genannt ist, als mehrfach gewählt, so hat sie bzw. er über Aufforderung des Dienststellenwahlausschusses binnen einer Woche zu erklären, für welchen Wahlvorschlag sie bzw. er sich entscheidet; auf den anderen Listen ist sie bzw. er nach Abgabe seiner Erklärung zu streichen. Unterlässt die Wahlwerberin bzw. der Wahlwerber die fristgerechte Erklärung, so ist sie bzw. er auf sämtlichen Listen zu streichen.
(3) Die auf einem Wahlvorschlag den gewählten Mitgliedern des Dienststellenausschusses folgenden Wahlwerberinnen bzw. Wahlwerber gelten als Ersatzmitglieder dieser Mitglieder (§ 21 Abs. 4 Bundes-Personalvertretungsgesetz). Scheidet das Ersatzmitglied aus dem Dienststellenausschuss aus, weil der Grund des Ruhens der Mitgliedschaft jenes Mitglieds des Dienststellenausschusses, an dessen Stelle es getreten ist, wegfällt, so tritt es wieder an seine ursprüngliche Stelle auf der Liste der Ersatzmitglieder.
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