(1) Die Wählerliste ist spätestens fünf Wochen vor dem (ersten) Wahltag aufzulegen (§ 20 Abs. 2 zweiter Satz Bundes-Personalvertretungsgesetz). Einwendungen gegen die Wählerliste sind bei der bzw. dem Vorsitzenden des Dienststellenwahlausschusses einzubringen. Verspätet eingebrachte Einwendungen haben unberücksichtigt zu bleiben. (Anm: LGBl. Nr. 75/2019)
(2) Der Dienststellenwahlausschuss hat seine Entscheidung über Einwendungen der bzw. dem Bediensteten, die bzw. der die Einwendungen erhoben hat, und der bzw. dem Bediensteten, auf die bzw. den sich die Einwendung bezieht, schriftlich zuzustellen. Erachtet der Dienststellenwahlausschuss die Einwendung als begründet, so hat er die Wählerliste unter Beisetzung des Datums der Entscheidung unverzüglich richtigzustellen.
(3) Das Recht der Beschwerde gegen die Entscheidung des Dienststellenwahlausschusses steht der bzw. dem Bediensteten, die bzw. der die Einwendung erhoben hat, und der bzw. dem Bediensteten, die bzw. der durch die Entscheidung betroffen ist, innerhalb von drei Arbeitstagen ab der Zustellung der Entscheidung zu. Die Beschwerde ist schriftlich beim Dienststellenwahlausschuss einzubringen. Der Dienststellenwahlausschuss hat die Beschwerde unverzüglich dem zuständigen Verwaltungsgericht vorzulegen.
(4) Der Dienststellenwahlausschuss ist berechtigt, offensichtliche Irrtümer in der Wählerliste bis zum Wahltag auch ohne Antrag zu berichtigen.
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