(1) Bei Zweifel, welcher Dienststellenwahlausschuss im Sinn des § 31 Abs. 1 des Bundes-Personalvertretungsgesetzes die sich bei der Wahl der Vertrauenspersonen ergebenden Aufgaben wahrzunehmen hat, entscheidet der zuständige Zentralwahlausschuss. Besteht bei der übergeordneten Dienststelle kein Dienststellenwahlausschuss, dann hat der Zentralwahlausschuss diese Aufgaben wahrzunehmen.
(2) Jede für die Wahl von Vertrauenspersonen kandidierende Wählergruppe hat das Recht, zu den Sitzungen des zuständigen Dienststellenwahlausschusses (Zentralwahlausschusses) eine Wahlzeugin bzw. einen Wahlzeugen (§ 4) zu entsenden.
(3) Ist in einer Dienststelle, bei der bisher Vertrauenspersonen gewählt wurden, nunmehr gemäß § 8 Abs. 1 des Bundes-Personalvertretungsgesetzes ein Dienststellenausschuss zu wählen, so sind die Aufgaben des Dienststellenwahlausschusses vom Dienststellenwahlausschuss bei der übergeordneten Dienststelle wahrzunehmen. Besteht bei der übergeordneten Dienststelle kein Dienststellenwahlausschuss, dann hat der Zentralwahlausschuss diese Aufgaben wahrzunehmen. Die bisherigen Vertrauenspersonen haben den zuständigen Dienststellenwahlausschuss (Zentralwahlausschuss) vom Eintritt der Voraussetzungen des § 8 Abs. 1 des Bundes-Personalvertretungsgesetzes zeitgerecht zu verständigen.
Rückverweise
Keine Verweise gefunden