(1) Die Dienststellenleiterin bzw. der Dienststellenleiter ist verpflichtet, dem Dienststellenwahlausschuss das zur Durchführung der Wahl erforderliche Verzeichnis der Bediensteten der Dienststelle spätestens sechs Wochen vor dem (ersten) Wahltag zur Verfügung zu stellen. In das Verzeichnis sind alle Bediensteten aufzunehmen, die am Stichtag (§ 15 Abs. 2 Bundes-Personalvertretungsgesetz) der Dienststelle angehören (§ 8 Abs. 4 Bundes-Personalvertretungsgesetz), und zwar auch dann, wenn sie am Stichtag einer anderen Dienststelle dienstzugeteilt sind. In das Verzeichnis sind weiters solche Bedienstete aufzunehmen, die am Stichtag zwar der Dienststelle nicht angehören, wohl aber berechtigt sind, bei dieser Dienststelle ihr Wahlrecht zum Zentralausschuss auszuüben. Bedienstete, die von einer anderen Dienststelle dienstzugeteilt sind, sind ohne Rücksicht auf die Dauer dieser Dienstzuteilung nicht in das Verzeichnis aufzunehmen. (Anm: LGBl. Nr. 75/2019)
(2) Das Verzeichnis hat die Familien- und Vornamen, die Geburtsdaten, die Staatsbürgerschaft und die Amtstitel der Bediensteten sowie den Tag des Beginns ihres bzw. seines Dienstverhältnisses zum Land zu enthalten. Das Verzeichnis hat weiters Angaben über Tatsachen zu enthalten, die für die Beurteilung der Wahlberechtigung der Bediensteten gemäß § 15 des Bundes-Personalvertretungsgesetzes von Bedeutung sind. Insbesondere ist anzumerken, welche Bediensteten im Sinn des § 13 Abs. 5 und § 15 Abs. 4 des Bundes-Personalvertretungsgesetzes bei dieser Dienststelle nur zum Dienststellenausschuss oder nur zum Zentralausschuss wahlberechtigt sind.
(3) Werden für eine Dienststelle gemäß § 4 des Bundes-Personalvertretungsgesetzes mehrere Personalvertretungen gebildet, so sind von der Dienststellenleiterin bzw. vom Dienststellenleiter gesonderte, den für die Zwecke der Personalvertretung getrennten Dienststellenteilen entsprechende Verzeichnisse zu erstellen. Wird für zwei oder mehrere Dienststellen (Dienststellenteile) gemäß § 4 des Bundes-Personalvertretungsgesetzes eine gemeinsame Personalvertretung gebildet, so hat die bzw. der gemäß § 4 Abs. 3 des Bundes-Personalvertretungsgesetzes bestimmte Leiterin bzw. Leiter der zusammengefassten Dienststellen (Dienststellenteile) ein Verzeichnis sämtlicher Bediensteter, die den zusammengefassten Dienststellen (Dienststellenteilen) angehören, zur Verfügung zu stellen. Die Leiterinnen bzw. Leiter der einzelnen Dienststellen (Dienststellenteile) haben in diesem Fall der Leiterin bzw. dem Leiter der zusammengefassten Dienststellen (Dienststellenteile) die erforderlichen Unterlagen zu liefern.
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